§ 7 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 7 Ausbildungsabschnitte


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu durchlaufen haben:

1.
mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchstens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),

2.
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und

3.
sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).

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Zitierungen von § 7 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 PatAnwAPrV Beginn und Ende der Ausbildung
... zur Ausbildung befugt ist, oder 5. mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach § 7 Nummer 1 . (3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem ...
§ 76 PatAnwAPrV Übergangsbestimmungen zu Teil 1 (vom 01.08.2022)
... Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 7 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 (1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) ...


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