(1)
1Die Auskunftsstellen übermitteln der Vermittlungsstelle die Antwortdatensätze zu den Anfragedatensätzen zum Datenabgleich nach
§ 2 Absatz 1 und 2 bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.
2Die Daten zum Datenabgleich nach
§ 2 Absatz 3 werden spätestens fünf Werktage nach Kenntnis über eine schädliche Verwendung an die Vermittlungsstelle übermittelt.
(2)
1Die Vermittlungsstelle stellt den Trägern der Sozialhilfe die Antwortdatensätze der Auskunftsstellen zum Datenabgleich nach
§ 2 Absatz 1 und 2 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, zur Verfügung.
2Die Antwortdatensätze der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich nach
§ 2 Absatz 3 werden unverzüglich nach Eingang zur Verfügung gestellt.
§ 5 SozhiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung ... und der Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle nach § 7 Absatz 1 übermittelt worden sind, 2. für die Träger der Sozialhilfe hinsichtlich ... der Sozialhilfe hinsichtlich der Antwortdatensätze, die ihnen von der Vermittlungsstelle nach § 7 Absatz 2 übermittelt worden sind. (4) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der ...