(1)
1Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
2§ 89 Absatz 2 und 3, die
§§ 92 und
109 Absatz 1 und 2 sowie die
§§ 110 und
111 gelten entsprechend.
3Für die Verjährung und deren Ruhen gilt
§ 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2.
4Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.
(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
- 1.
- wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
- 2.
- während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist.
(4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(5)
1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen.
2Er ist dem Mitglied zuzustellen.
3Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (
§ 96).
(6) 1Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
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Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666