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Artikel 4 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes



Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3c werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag

§ 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang

§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs

§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen".

b)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Übermittlung von Daten".

c)
In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

d)
Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils werden wie folgt gefasst:

„Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften

§ 49 Berufsausübungsgesellschaften

§ 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

§ 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

§ 53 Anerkennung

§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht

§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler

§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

§ 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden

§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft

§ 55f Berufshaftpflichtversicherung

§ 55g Steuerberatungsgesellschaft

§ 55h Bürogemeinschaft".

e)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 (weggefallen)".

g)
Nach der Angabe zu § 76 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 76a Eintragung in das Berufsregister

§ 76b Löschung aus dem Berufsregister

§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister

§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister

§ 76e Anzeigepflichten".

h)
Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

§ 77 Wahl des Vorstands".

i)
Nach der Angabe zu § 77b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds".

j)
Nach der Angabe zu § 86b werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 86c Steuerberaterplattform

§ 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

§ 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften

§ 86f Verordnungsermächtigung

§ 86g Ersetzung der Schriftform".

k)
Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 89a Leitungspersonen

§ 89b Rechtsnachfolger".

l)
Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen".

m)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94 (weggefallen)".

n)
In der Angabe zu § 108 werden die Wörter „des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" gestrichen.

o)
Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen".

p)
Nach der Angabe zu § 111 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

§ 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

§ 111c Besonderer Vertreter

§ 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

§ 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

§ 111f Berufs- und Vertretungsverbot".

q)
In der Angabe zu § 116 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

r)
In der Angabe zu § 121 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

s)
Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

§ 122 (weggefallen)".

t)
Nach der Angabe § 157c wird folgende Angabe eingefügt:

§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe".

u)
Nach der Angabe zu § 157d wird folgende Angabe eingefügt:

§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern".

v)
In der Angabe zu § 158 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.

(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."

3.
§ 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,

3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften."

4.
Nach § 3c werden die folgenden §§ 3d bis 3g eingefügt:

§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag


(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn

1.
der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der beantragten Hilfeleistung in Steuersachen uneingeschränkt qualifiziert ist,

2.
die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Antragstellers und der Tätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben und

3.
die Tätigkeit des Antragstellers sich von den anderen Tätigkeiten, die von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.

Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zuständige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der partielle Zugang ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 Satz 2. Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die Gewährung des partiellen Zugangs entscheiden. Das Einvernehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Antragstellers,

2.
das Geburtsdatum,

3.
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,

4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland erbracht werden soll,

5.
die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im Inland erbracht werden sollen,

6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

7.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

§ 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang


(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils.

(2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zweifeln

1.
an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),

2.
an der guten Führung des Antragstellers oder

3.
daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen den Antragsteller vorliegen.

§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht entgegen.

(3) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn die Verweigerung

1.
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,

2.
geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und

3.
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(4) Die partiell zugelassene Person ist mit den Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzutragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Eintragung der partiell zugelassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt worden ist.

(5) Das Verfahren ist gebührenfrei.

§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs


Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

1.
der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,

2.
die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

3.
die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,

4.
die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder

5.
die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.

§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen


(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Berufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu.

(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen:

1.
bei natürlichen Personen der Familienname und den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;

2.
bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Anschrift einschließlich der Anschriften aller weiterer Beratungsstellen, der Familienname, den oder die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3, 3a, 3d und 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3a, 3d und 4" ersetzt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten."

6.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a oder 4" durch die Wörter „die §§ 3, 3a, 3d oder 4" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und 6" durch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Übermittlung von Daten

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,

2.
die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,

3.
die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,

4.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,

5.
die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder

6.
eine Untersagung nach § 3f.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,

1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung."

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

9.
In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" durch die Wörter „Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

10.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a wird die Angabe „gemäß § 3 Nr. 2" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Ist diese Person ein gesetzlicher Vertreter einer Berufsausübungsgesellschaft, erlischt die Befugnis der Berufsausübungsgesellschaft zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle", wenn kein anderer gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen."

11.
Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften


§ 49 Berufsausübungsgesellschaften


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

2.
Europäische Gesellschaften und

3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2.
mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,

3.
mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.

(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind.

(3) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.

§ 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

§ 53 Anerkennung


(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer des Kammerbezirks zuständig, in der die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,

2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht


(1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3.
Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der zuständigen Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde.

(5) Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler


(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder

2.
schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.

(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Personen, die Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.

(5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie § 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Anerkennung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.

§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:

1.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,

2.
zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,

3.
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und

4.
anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.

Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

§ 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane


(1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Weisungen von Personen, die nicht den in § 3 Nummer 1 genannten Berufen angehören, gegenüber Personen, die den Berufen nach § 3 Nummer 1 angehören, unzulässig.

(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 40 Absatz 2 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) tritt

1.
bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) Die Unabhängigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigen, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Berufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen


Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden


(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.

(3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 55f Berufshaftpflichtversicherung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung eine Million Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(5) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

§ 55g Steuerberatungsgesellschaft


Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" führen.

§ 55h Bürogemeinschaft


(1) Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von steuerberatenden Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2) Eine Bürogemeinschaft können Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte auch mit Personen eingehen, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.

(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend."

12.
§ 56 wird aufgehoben.

13.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden."

14.
§ 58 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 56 Abs. 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

15.
In § 60 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

16.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Steuerbevollmächtigte" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56)" gestrichen.

17.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,

2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie

3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Handakten" die Wörter „oder zur Verwahrung von Dokumenten" eingefügt.

18.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft:

1.
den Namen,

2.
die Adresse und

3.
die Versicherungsnummer.

Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat."

19.
In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozietät" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung" ersetzt.

20.
§ 72 wird aufgehoben.

21.
§ 73 Absatz 4 wird aufgehoben.

22.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch die Wörter „anerkannten Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat."

23.
In § 74a Absatz 6 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

24.
§ 76 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen."

25.
Nach § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e eingefügt:

§ 76a Eintragung in das Berufsregister


(1) In das Berufsregister sind einzutragen:

1.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:

a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,

b)
das Datum der Bestellung und der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,

c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

g)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

h)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,

i)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

j)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;

2.
für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,

c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,

bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,

h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,

i)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,

j)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

k)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

l)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,

m)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie

n)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;

3.
für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,

b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie

e)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d;

4.
für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie

e)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

§ 76b Löschung aus dem Berufsregister


(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

2.
Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

3.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister


(1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;

2.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden Berufsausübungsgesellschaft;

3.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat;

4.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet haben.

(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1.
im Fall des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;

2.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft;

3.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen;

4.
in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft.

(3) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

(4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister


(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

1.
Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,

2.
Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn

1.
der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist,

2.
die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder

3.
der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins, der Personenvereinigung oder der Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

§ 76e Anzeigepflichten


(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

26.
§ 77 wird wie folgt gefasst:

§ 77 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.

(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.

(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,

2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung angeordnet ist,

3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4.
gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

5.
wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) oder

6.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen."

27.
Nach § 77b wird folgender § 77c eingefügt:

§ 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.

(3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen."

28.
In § 80 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

29.
§ 80a Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zuständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mitglied ein Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden."

30.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2.
während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist.

(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

31.
Dem § 82 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend.

(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend."

32.
In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gewählt" ein Semikolon und die Wörter „§ 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt" eingefügt.

33.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;".

bb)
Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

„10.
eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den

a)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,

b)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern,

c)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,

d)
Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander,

e)
Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;

11.
die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;".

cc)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und vor dem Wort „deren" wird das Wort „zu" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;".

bb)
In Nummer 15 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

34.
§ 86b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:

1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:

a)
der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,

b)
der Zeitpunkt der Bestellung,

c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,

e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,

f)
die Berufsbezeichnung,

g)
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie

h)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;

2.
bei Berufsausübungsgesellschaften:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder der Registrierung,

c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,

d)
die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer weiteren Beratungsstellen,

e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse der Berufsausübungsgesellschaft und die der weiteren Beratungsstellen,

f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,

bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,

h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,

i)
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

j)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und Vertretungsverbote,

k)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten."

35.
Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g eingefügt:

§ 86c Steuerberaterplattform


(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.

(2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfahrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im Berufsregister gespeicherten Daten zu.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.

(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.

(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren verlangen.

(6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.

§ 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach


(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister.

(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben, an die Bundessteuerberaterkammer. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steuerberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhändern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit sinngemäß. Die Bundessteuerberaterkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4) Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die Bundessteuerberaterkammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf. Die Bundessteuerberaterkammer löscht das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann auch für sich und für die Steuerberaterkammern besondere elektronische Steuerberaterpostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu nehmen.

§ 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften


(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein.

(2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen und die Berufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das Berufsregister eingetragenen Personen.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt.

(4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerichtete besondere elektronische Steuerberaterpostfächer § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend.

§ 86f Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1.
der Steuerberaterplattform, insbesondere

a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c)
der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,

d)
der Verwendung der Nutzerkonten,

e)
der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und

f)
der Löschung von Nutzerkonten;

2.
der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:

a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c)
ihrer Führung,

d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

e)
des Löschens von Nachrichten und

f)
ihrer Löschung.

§ 86g Ersetzung der Schriftform


Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden."

36.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt."

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder

2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden."

37.
Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b eingefügt:

§ 89a Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

3.
die Generalbevollmächtigten,

4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

§ 89b Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden."

38.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

1.
Warnung,

2.
Verweis,

3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4.
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

5.
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

39.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" und das Wort „ihm" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

40.
Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst:

§ 92 Anderweitige Ahndung

Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend."

41.
§ 94 wird aufgehoben.

42.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" gestrichen.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

43.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Steuerberaterkammer liegen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" und die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfahren" durch die Angabe „Straf-" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren stellen."

44.
§ 110 wird wie folgt gefasst:

§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds einer Steuerberatungskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten."

45.
Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f eingefügt:

§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

§ 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.


§ 111c Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig.

§ 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

§ 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 111f Berufs- und Vertretungsverbot


In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen."

46.
In § 112 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

47.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen der Einstellung zugestimmt hatte."

48.
§ 116 wird wie folgt geändert

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Will sich das Mitglied der Steuerberaterkammer von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, so muss es bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder

2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

49.
In § 117 Satz 1, § 118 Absatz 2 und § 120 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

50.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der" durch die Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das" sowie das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

51.
§ 122 wird aufgehoben.

52.
§ 123 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann."

53.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der" durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die" und die Wörter „ist, zu verlesen sei" durch die Wörter „sind, zu verlesen sind" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm" durch die Wörter „dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge oder Sachverständiger" durch die Wörter „Sind Zeugen oder Sachverständige" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

54.
§ 125 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;".

55.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" sowie das Wort „diesen" durch „dieses" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt."

56.
§ 129 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;

2.
wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;".

57.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" und wird das Wort „diesen" durch das Wort „dieses" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden."

58.
§ 132 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer eingestellt, weil seine Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung aus dem Beruf oder auf Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt worden wäre."

59.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschließung aus dem Beruf" die Wörter „oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das frühere Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" und das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

60.
§ 134 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer auf Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

61.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

62.
§ 137 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschließung aus dem Beruf" die Wörter „oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

63.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen."

64.
§ 139 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den" durch die Wörter „Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „des Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

65.
§ 140 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen."

66.
§ 142 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder".

67.
In § 143 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

68.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen den" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „Das Mitglied der Steuerberaterkammer" sowie das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter" durch die Wörter „Mitglied einer Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied einer Steuerberaterkammer" ersetzt.

69.
In § 147 Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das" ersetzt.

70.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

71.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

72.
§ 150 wird wie folgt gefasst:

§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer

Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört."

73.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5) wird" durch die Wörter „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2 Nummer 5) werden" ersetzt

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Verzeichnis der Mitglieder der Steuerberaterkammern" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt und werden nach dem Wort „ausgeschieden" die Wörter „oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen" eingefügt.

74.
§ 152 wird wie folgt gefasst:

§ 152 Tilgung

(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Steuerberaterkammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mitglied der Steuerberaterkammer elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Warnungen,

b)
Rügen,

c)
Belehrungen,

d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

3.
20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut bestellt wurde.

Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung oder einer Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen."

75.
§ 153 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden."

76.
§ 154 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 49 und 50" und wird die Angabe „§ 55 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 55 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" und werden die Wörter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 49 und 50" ersetzt.

77.
Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d und 157e eingefügt:

§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1.
am 1. August 2022 bestanden,

2.
nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und

3.
nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach den §§ 55c und 55d zu.

§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern

§ 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden."

78.
§ 158 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

79.
§ 164a Absatz 2 wird die Angabe „Steuerberatungsgesellschaft (§ 55)" durch die Angabe „Berufsausübungsgesellschaft (§ 53)" ersetzt.

80.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Nummer 112 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Beruf" die Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen" eingefügt.

c)
In der Nummer 220 werden in der Anmerkung die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch das Wort „Mitglied der Steuerberaterkammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

d)
In den Nummer 310 und 311 wird jeweils die Angabe „§ 130 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 153" ersetzt.

e)
In Nummer 321 werden in der Anmerkung die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch das Wort „Mitglied der Steuerberaterkammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.