Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des
§ 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten
§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 450 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 4 BeWeAusbFG Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6 ," eingefügt. 2. In § 82 werden die Wörter „§ 450 Absatz ... mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6," eingefügt. 2. In § 82 werden die Wörter „§ 450 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1" durch die ...
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191