§ 83b - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


§ 83b wird in 1 Vorschrift zitiert

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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Zitierungen von § 83b AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83b AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... über die Meldung als Asylsuchender". d) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 83c Anwendbares Verfahren für ... Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat." 32. Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt: „§ 83c Anwendbares Verfahren ...


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