(1) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. 2Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.
(2) 1Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, der mindestens sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) angehören. 2Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... teilweise" eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 82 bis 85, 87 und 88" durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a" ... die Angabe „§§ 82 bis 85, 87 und 88" durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a" ersetzt. 18. § 92 wird wie folgt geändert: ...