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§ 85 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 85 Sachliche Zuständigkeit *)



(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,

2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,

3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,

4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,

6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),

7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,

8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,

9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,

10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.


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Anm. d. Red.: Abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 21. Januar 2014 (BGBl. I S. 47)





 

Frühere Fassungen von § 85 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 12 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 16.07.2013 (21.01.2014)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
vom 21.01.2014 BGBl. I S. 47
aktuellvor 16.07.2013 (21.01.2014)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 85 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78e SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen
... Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörde ...
§ 78f SGB VIII Rahmenverträge
... Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu ...
§ 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe (vom 10.06.2021)
... der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 15 KJHG Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts
... Abweichend von Artikel 1 § 85 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 12 VBRRefG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... „53 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „53a" ersetzt. 9. § 85 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 21.01.2014 BGBl. I S. 47
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 85 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz- buch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung  ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... eingefügt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 82 bis 85 , 87 und 88" durch die Angabe „§§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a" ersetzt. ... Angabe „§§ 82 bis 85, 87 und 88" durch die Angabe „§§ 82 bis 85 , 87, 88 und 92a" ersetzt. 18. § 92 wird wie folgt geändert:  ...