(1)
1Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach
§ 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2§ 86a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3)
1Geht der Leistung Hilfe nach den
§§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach
§ 13 Abs. 3,
§ 21 oder
§ 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war.
2Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729