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Artikel 88 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 88 Änderung des Strahlenschutzgesetzes


Artikel 88 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 StrlSchG § 72, § 76, § 85, § 88, § 170, § 182, § 193, § 194

Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 170 Absatz 10" durch die Angabe „§ 170 Absatz 9" ersetzt.

2.
In § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wörter „und Weitergabe" durch die Wörter „, Weitergabe und Übermittlung" ersetzt.

3.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Weitergabe" die Wörter „oder Übermittlung" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Weitergabe" die Wörter „und Übermittlung" eingefügt.

4.
In § 88 Absatz 6 Nummer 3 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

5.
§ 170 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Übermittlung der im Strahlenschutzregister gespeicherten personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecken) an Dritte ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 zulässig. Soweit die betroffenen Personen nicht in die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten eingewilligt haben, dürfen Forschungsergebnisse nur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch nach dem Tod der betroffenen Personen sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten."

c)
Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen."

d)
Absatz 9 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Auskunft über personenbezogene" durch die Wörter „Übermittlung personenbezogener", die Wörter „eine schriftliche" durch das Wort „die" und das Wort „beizufügen" durch das Wort „nachzuweisen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Auskunft" durch das Wort „Übermittlung", die Wörter „Absatz 8 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2", die Wörter „Absatz 8 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 7 Satz 3" und das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nur für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind; die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Übermittlung richtet sich nach den Sätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Strahlenschutz."

e)
Absatz 10 wird Absatz 9.

6.
Nach § 182 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, richten sich die Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679."

7.
In § 193 Absatz 2 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

8.
§ 194 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3" durch die Angabe „§ 170 Absatz 9 Nummer 2 oder 3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung nach Absatz 1 ist, soweit sie dem Schutz personenbezogener Daten dient, abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ausschließlich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 88 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 88 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 11 UAGuaÄndG Änderung des Strahlenschutzgesetzes
... 3 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische ...