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Artikel 89 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 89 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 89 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EnWG § 13h, § 15a, § 68, § 68a, § 111c, § 111e, § 111f

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13h Absatz 1 Nummer 21 wird das Wort „Datenverantwortlicher" durch das Wort „Verantwortlicher" ersetzt.

2.
In § 15a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

3.
In § 68 Absatz 7 werden die Wörter „speichern, verändern und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

4.
In § 68a Satz 2 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

5.
In § 111c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.

6.
§ 111e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters

1.
europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie

2.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar

a)
unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und

b)
unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik."

7.
§ 111f wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Gliederung werden die Wörter „als Datenverantwortlicher" gestrichen und werden die Wörter „ohne Übermittlung des Datenverantwortlichen" durch die Wörter „ohne ihre Übermittlung" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a werden die Wörter „des Datenverantwortlichen" durch die Wörter „des Übermittelnden" ersetzt.

b)
In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter „Übernahme der Datenverantwortung" durch die Wörter „Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten" und die Wörter „ohne vorherige Übermittlung des Datenverantwortlichen" durch die Wörter „ohne ihre vorherige Übermittlung" ersetzt.

c)
In Nummer 10 werden die Wörter „der Datenverantwortlichen" durch die Wörter „der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 89 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 89 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Eingangsformel EEVuaÄndV
... 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 89 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 2 EDL-GÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 118 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...