Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 89 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 89 Einmalige Entschädigung


§ 89 wird in 5 Vorschriften zitiert

Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.

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Zitierungen von § 89 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich
... und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf ...
§ 87 SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
...  3. das Unfallruhegehalt (§ 88), 4. die einmalige Entschädigung ( § 89 ) und 5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 90).  ...
§ 125 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
... Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89  ...
§ 127 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
... Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden; 3. im Fall des § 89 a) gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 85 oder § 89 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...


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