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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 88 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 88 Unfallruhegehalt



Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

 
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Zitierungen von § 88 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
... den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86), 3. das Unfallruhegehalt ( § 88 ), 4. die einmalige Entschädigung (§ 89) und 5. die ...
§ 90 SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
... erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen ...
§ 127 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
... worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen; 2. ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden; ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 42 und 88 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. d) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 39 und 40 des ...