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§ 8 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz

§ 8 Geografische Korrelation



Die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn

1.
sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist,

a)
in derselben Gebotszone befindet wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,

b)
zur Zeit ihrer Inbetriebnahme in derselben Gebotszone befand wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, oder

c)
in einer Gebotszone für Windenergieanlagen auf See nach § 3 Absatz 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, befindet, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befindet, oder

2.
sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist, und die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in verbundenen Gebotszonen befinden und der einheitliche Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs befindet, mindestens so hoch ist wie in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befindet.



 

Zitierungen von § 8 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 37. BImSchV Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
... Maßgabe des § 4 bezogen wird oder b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird und 2. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die ...
§ 5 37. BImSchV Anerkennung von Strom aus dem Netz
... der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 oder 2. die Anforderungen an die Anerkennung von Strom aus dem Netz in ...
§ 9 37. BImSchV Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen
... wird, kann zusätzlich zu Strom aus dem Netz, der die Bedingungen nach den §§ 6 bis 8 erfüllt, als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn 1. sich die ... der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 erfüllt ist oder 3. der Strom während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls ...
§ 14 37. BImSchV Anerkannte Nachweise
... Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt ...
§ 16 37. BImSchV Ausstellung von Nachweisen
... der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind, c) die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen ... der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind, 4. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs ...
§ 17 37. BImSchV Inhalt und Form der Nachweise
... biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung ...