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Teil 2 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

§ 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs



(1) 1Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn

1.
der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom

a)
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder

b)
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird und

2.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und

3.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.

2§ 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 37a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 2Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr als in Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind.

(3) 1Für Verpflichtete oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 2Im Fall von Absatz 2 Satz 2 erfolgt das Inverkehrbringen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs durch den Betreiber der Tankstelle. 3Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt.

(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.

(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.

(6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs

1.
mit dem Faktor 3 und

2.
mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie

3.
mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird.

(7) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf

1.
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und

2.
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden.

(8) 1Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, so berichtet der Nachweispflichtige der zuständigen Behörde über die energetische Menge aller im Verpflichtungsjahr erzeugten Produkte, die aus dem Herstellungsprozess stammen, in dem die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt verwendet wurden. 2Die zuständige Behörde gibt Näheres über Inhalt und Format im Bundesanzeiger bekannt.


§ 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird



(1) 1Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der über einen Direktanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs bezogen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden. 2Ein Direktanschluss nach Satz 1 liegt vor, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs

1.
mit der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch eine direkte Stromleitung verbunden sind oder Stromerzeugung und Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in derselben Anlage stattfinden,

2.
über keine Verbindung zum Netz verfügen oder über eine Verbindung zum Netz verfügen, aber durch ein intelligentes Messsystem nach § 21 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, nachgewiesen wird, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen und

3.
nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden; wird eine Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als Teil der Anlage, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.

(2) Wird bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs neben Strom, der über einen Direktanschluss im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bezogen wird, ebenfalls Strom aus dem Netz verwendet, kann der aus dem Netz entnommene Strom als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden.


§ 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz



Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn

1.
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 6,

b)
die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 und

c)
die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 oder

2.
die Anforderungen an die Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen nach § 9 erfüllt sind.


§ 6 Zusätzliche Stromerzeugung



(1) Die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle

1.
eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs in mindestens der Höhe selbst erzeugt, die für die Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und

a)
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden und

b)
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten oder

2.
direkt oder über Mittler mit Betreibern von einer Anlage oder von mehreren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs mindestens einen Stromabnahmevertrag über eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs geschlossen hat, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die von der Schnittstelle als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird, und der geltend gemachte Strom tatsächlich in dieser Anlage beziehungsweise diesen Anlagen erzeugt wird und

a)
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden und

b)
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten haben oder zum Zeitpunkt der Stromerzeugung erhalten.

(2) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, für die ein Stromabnahmevertrag gemäß Absatz 1 Nummer 2 geschlossen wurde und für die nach der Beendigung dieses Stromabnahmevertrags ein neuer Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer anderen Schnittstelle geschlossen wird, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, für die diese Schnittstelle den neuen Stromabnahmevertrag nach Absatz 1 Nummer 2 geschlossen hat.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b ist auch dann erfüllt, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs Investitions- oder Betriebsbeihilfen erhalten oder erhalten haben und folgende Anforderungen erfüllt sind:

1.
die gewährten Beihilfen wurden vollständig zurückgezahlt,

2.
die Beihilfen wurden für den Erwerb von Grundstücken oder für Netzanschlüsse gewährt,

3.
bei den gewährten Beihilfen handelt es sich um Beihilfen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, die Strom an Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs liefern, die für Forschungs-, Test- oder Demonstrationszwecke betrieben werden,

4.
die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs haben die gewährten Beihilfen vor ihrem Repowering erhalten oder

5.
die Schnittstelle kann bezüglich der gewährten Förderung

a)
in einer Ex-ante-Bewertung darlegen, dass es unwahrscheinlich ist, dass es zu einer Nettoförderung der beauftragten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs kommen wird und

b)
in einem Ex-post-Bericht belegen, dass die beauftragten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs keine Nettoförderung erhalten haben.

(4) Wird die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.

(5) Für Anlagen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, sind Schnittstellen bis einschließlich 31. Dezember 2037 von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgenommen, um die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs zu erfüllen.

(6) Absatz 5 ist nicht anzuwenden auf die Erzeugungskapazität, die einer Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach dem 1. Januar 2028 hinzugefügt wird.


§ 7 Zeitliche Korrelation



(1) Die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn eine Schnittstelle

1.
die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben Kalendermonat herstellt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder

2.
die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die

a)
nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,

b)
hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder wie die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt und

c)
in demselben Kalendermonat geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird.

(2) Ab dem 1. Januar 2030 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nur dann erfüllt, wenn eine Schnittstelle

1.
die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum erzeugt, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird, oder

2.
die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus einer Stromspeicheranlage herstellt, die

a)
nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde,

b)
hinter demselben Netzanschlusspunkt wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs oder die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs liegt und

c)
in demselben vollen Ein-Stunden-Zeitraum geladen wird, in dem der Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird, der im Rahmen des Stromabnahmevertrags nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 von der Schnittstelle abgenommen wird.

(3) Abweichend von den Anforderungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs erfüllt, wenn eine Schnittstelle die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs während eines Ein-Stunden-Zeitraums herstellt, in dem der Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24) geändert worden ist,

1.
höchstens 20 Euro pro Megawattstunde beträgt oder

2.
sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/959 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134) geändert worden ist, auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Emissionszertifikates für die Emission einer Tonne Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft.


§ 8 Geografische Korrelation



Die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs ist erfüllt, wenn

1.
sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist,

a)
in derselben Gebotszone befindet wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,

b)
zur Zeit ihrer Inbetriebnahme in derselben Gebotszone befand wie die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, oder

c)
in einer Gebotszone für Windenergieanlagen auf See nach § 3 Absatz 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, befindet, die mit der Gebotszone verbunden ist, in der sich die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befindet, oder

2.
sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs, über die ein Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen worden ist, und die Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in verbundenen Gebotszonen befinden und der einheitliche Day-Ahead-Clearingpreis für Strom nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs befindet, mindestens so hoch ist wie in der Gebotszone, in der sich die Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befindet.


§ 9 Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen



(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann zusätzlich zu Strom aus dem Netz, der die Bedingungen nach den §§ 6 bis 8 erfüllt, als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn

1.
sich die Schnittstelle innerhalb einer Gebotszone befindet, in der der Quotient aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom, bestimmt entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach § 2 Absatz 18 im vorhergehenden Kalenderjahr mindestens 90 Prozent betrug und die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nicht eine Höchstzahl von Stunden, berechnet durch Multiplikation der Gesamtstundenanzahl im Kalenderjahr mit dem Quotienten aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom, bestimmt entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach § 2 Absatz 18 innerhalb der Gebotszone im vorhergehenden Kalenderjahr überschreitet, oder

2.
sich die Schnittstelle innerhalb einer Gebotszone befindet, in der die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz, berechnet nach Teil C des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, weniger als 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule beträgt und

a)
die Schnittstelle direkt oder über Zwischenhändler mit Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs mindestens einen Stromabnahmevertrag nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 über eine Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs geschlossen hat, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die von der Schnittstelle als vollständig erneuerbar geltend gemacht wird und die tatsächlich in den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs dieser Betreiber produziert wird,

b)
die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 erfüllt ist und

c)
die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 erfüllt ist oder

3.
der Strom während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls verbraucht wird, für die die Schnittstelle anhand von Nachweisen der nationalen Übertragungsnetzbetreiber belegen kann, dass

a)
ein abwärts gerichteter Redispatch von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 stattfand oder ohne die Reduktion des Bedarfs dieses Redispatch nach Buchstabe b hätte stattfinden müssen und

b)
der verbrauchte Strom zu einer Reduktion des Bedarfs dieses Redispatch um eine entsprechende Menge geführt hat.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der Stromverbrauch der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach Maßgabe von § 13 Absatz 6 oder § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, erfolgt.

(3) Sobald der Quotient aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach Absatz 1 Nummer 1 in einem Kalenderjahr 90 Prozent übersteigt, wird angenommen, dass er in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin über 90 Prozent liegt.

(4) Sobald die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz nach Absatz 1 Nummer 2 in einem Kalenderjahr unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt, wird angenommen, dass sie in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt.

(5) Die zuständige Behörde gibt bis zum Ablauf des 31. Oktober jeden Jahres im Bundesanzeiger Folgendes bekannt:

1.
den Quotienten aus Bruttoendenergieverbrauch von erneuerbarem Strom und Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen nach Absatz 1 Nummer 1 im vorhergehenden Kalenderjahr, wenn dieser über 90 Prozent liegt, und

2.
die Treibhausgasemissionsintensität des Stroms aus dem Netz nach Absatz 1 Nummer 2 im vorhergehenden Kalenderjahr, wenn diese unter 18 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule liegt.

(6) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird und gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht als vollständig erneuerbar angerechnet werden kann, wird eine Treibhausgasemissionsintensität, bestimmt nach Teil C des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185, auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, zugewiesen.

(7) Wird Strom nach Absatz 6 für die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet, so entspricht der Anteil der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der gesamten Menge der hergestellten Kraftstoffe nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dem durchschnittlichen Anteil von erneuerbarem Strom im jeweiligen Erzeugungsland, zwei Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr, in dem der Strom für die Herstellung der Kraftstoffe bereitgestellt wurde.


§ 10 Treibhausgaseinsparungen



(1) Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs müssen gegenüber dem Komparator für fossile Kraftstoffe von 94 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule mindestens 70 Prozent betragen.

(2) Die Berechnung der durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzielten Treibhausgaseinsparungen erfolgt nach Teil A des Anhangs zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185.

(3) Die zuständige Behörde kann Kenngrößen, die in Teil A des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 definiert sind, sowie Klarstellungen und Konkretisierungen zur Berechnung dieser Kenngrößen im Bundesanzeiger bekannt machen.


§ 11 Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs



(1) Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen, wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen der entstehenden Kraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional zwischen den folgenden Verfahrensteilen unterschieden:

1.
dem Teil des Verfahrens, in dem der konventionelle Einsatzstoff eingesetzt wird, und

2.
dem Teil des Verfahrens, in dem erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden, soweit die weiteren Teile des Verfahrens ansonsten identisch sind.

(2) Nach Teil A Nummer 3 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 wird der jeweilige Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtproduktion eines Verfahrens nach Absatz 1 bestimmt, indem die relevante Zufuhr von erneuerbarer Energie nicht biogenen Ursprungs in dem Verfahren durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird.