Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts



(1) 1Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:

Bonitätsnote0123456789
Aggregiertes
Risikogewicht
50 % 75 % 90 % 100 % 110 % 125 % 140 % 160 % 180 % 200 %


(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.





 

Frühere Fassungen von § 8 EntschFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EntschFinV Berechnungsformel (vom 01.06.2022)
... ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird. (4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum ...
§ 15 EntschFinV Vorlage- und Nachweispflichten (vom 01.06.2022)
... Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 10 sowie nach der Anlage 1 maßgeblich sind. (5) Die Absätze 2 bis 4 ... nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 richtet. (6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der ...
§ 34 EntschFinV Übergangsvorschriften (vom 01.06.2022)
... bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben. (2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende ...
Anlage 1 EntschFinV (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind (vom 01.06.2022)
...  Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.  ... IV. Ermittlung der Bonitätsnote Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt: 1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... durch die Wörter „der Entschädigungseinrichtung" ersetzt. 6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage ... GmbH zugeordnet sind," gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ §§ 8 bis 12" durch die Angabe „§§ 8 bis 10" ersetzt und die Wörter ... In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12" durch die Angabe „ §§ 8 bis 10" ersetzt und die Wörter „den Anlagen 1 und 2" werden durch die ...