§ 8 - Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 96 (Nr. 3)
Geltung ab 17.01.2020; FNA: 7833-3-22 Tierschutz

§ 8 Dokumentation



1Die sachkundige Person hat arbeitstäglich Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen und die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 aus dem Gerät auszulesen. 2Sie muss die Aufzeichnungen nach Satz 1 an den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes übergeben, falls sie nicht diesem Betrieb angehört. 3Der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Betäubung durch das Narkosegerät oder ab dem Zeitpunkt der Komplikation drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 4Komplikationen bei der Narkose sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Tieren während oder unmittelbar nach der Narkose.



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