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§ 5 - Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 96 (Nr. 3)
Geltung ab 17.01.2020; FNA: 7833-3-22 Tierschutz

§ 5 Orte und Narkosegeräte



(1) 1Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein. 2Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischenfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.

(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen

1.
vom Hersteller für die Verwendung bei der Ferkelkastration unter Anwendung von Tierarzneimitteln gemäß § 3 bestimmt sein,

2.
technisch und baulich geeignet sein, um die erforderliche Narkosetiefe sicherzustellen und soweit wie möglich Leiden beim Ferkel zu vermeiden,

3.
sich in einem einwandfreien hygienischen Zustand befinden,

4.
eine zuverlässige Steuerung der Dosierung gewährleisten,

5.
ordnungsgemäß gewartet sein und

6.
1die Anzahl der Anwendungen und das Datum der jeweiligen Anwendung manipulationssicher aufzeichnen. 2Diese Aufzeichnungen müssen durch die sachkundige Person und die zuständige Behörde aus dem Narkosegerät auslesbar sein.

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Zitierungen von § 5 FerkBetSachkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FerkBetSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FerkBetSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FerkBetSachkV Dokumentation
... Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen und die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 aus dem Gerät auszulesen. Sie muss die Aufzeichnungen nach Satz 1 an den ...
§ 9 FerkBetSachkV Übergangsvorschriften
... worden sind, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen. In diesem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der Anwendungen des ...