Artikel 8 - Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EStG offen

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 51 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 241 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 62 Bewertungsgesetz)" durch die Angabe „(§ 242 des Bewertungsgesetzes)" ersetzt.

2.
§ 57 Absatz 3 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 8 GrStRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 GrStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 1 EMobStFG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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