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Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes



Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 203 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§§ 204 bis 217 (unbesetzt)

Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

A.
Allgemeines

§ 218 Vermögensarten

§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte

§ 221 Hauptfeststellung

§ 222 Fortschreibungen

§ 223 Nachfeststellung

§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts

§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden

§ 226 Nachholung einer Feststellung

§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

§ 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht

§ 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

§ 230 Abrundung

§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I.
Allgemeines

§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

§ 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

§ 235 Bewertungsstichtag

§ 236 Bewertungsgrundsätze

§ 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

§ 238 Zuschläge zum Reinertrag

§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

§ 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

II.
Besondere Vorschriften

a)
Landwirtschaftliche Nutzung

§ 241 Tierbestände

 
b)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

C.
Grundvermögen

I.
Allgemeines

§ 243 Begriff des Grundvermögens

§ 244 Grundstück

§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

II.
Unbebaute Grundstücke

§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke

§ 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke

III.
Bebaute Grundstücke

§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke

§ 249 Grundstücksarten

§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke

§ 251 Mindestwert

§ 252 Bewertung im Ertragswertverfahren

§ 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

§ 254 Rohertrag des Grundstücks

§ 255 Bewirtschaftungskosten

§ 256 Liegenschaftszinssätze

§ 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren

§ 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts

§ 260 Wertzahlen

IV.
Sonderfälle

§ 261 Erbbaurecht

§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

V.
Ermächtigungen

§ 263 Ermächtigungen".

b)
Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:

„Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 264 Bekanntmachung

§ 265 Anwendungsvorschriften

§ 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils".

c)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

Anlage 27 (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung

Anlage 28 (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung

Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung

Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland

Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8 und 9) Hofstellen

Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

Anlage 34 (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

Anlage 35 (zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

Anlage 36 (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern

Anlage 37 (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger

Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Anlage 39 (zu § 254) Ermittlung des Rohertrags

Anlage 40 (zu § 255) Bewirtschaftungskosten

Anlage 41 (zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren

Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten

Anlage 43 (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8".

2.
Nach § 203 wird folgender Siebenter Abschnitt eingefügt:

„Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

A.
Allgemeines

§ 218 Vermögensarten

Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:

1.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),

2.
Grundvermögen (§ 243).

Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.

§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).

(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:

1.
die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie

2.
die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte

Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

§ 221 Hauptfeststellung

(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

§ 222 Fortschreibungen

(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro abweicht.

(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen.

(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist:

1.
bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, und

2.
in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

§ 223 Nachfeststellung

(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:

1.
die wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder

2.
eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll.

(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts

(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:

1.
die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder

2.
der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

(2) Aufhebungszeitpunkt ist:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden

Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.

§ 226 Nachholung einer Feststellung

(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

§ 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben

1.
von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist,

2.
bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder

3.
bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.

(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.

(6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.

§ 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.

(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können.

(4) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen:

1.
die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als einem rechtsgeschäftlichen Erwerb zusätzlich die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,

2.
die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,

3.
die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.

(5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.

(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

§ 230 Abrundung

Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

(1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.

(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.

B.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I.
Allgemeines

§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.

(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:

1.
der Grund und Boden,

2.
die Wirtschaftsgebäude,

3.
die stehenden Betriebsmittel,

4.
der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,

5.
die immateriellen Wirtschaftsgüter.

Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:

1.
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,

2.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, stehende und umlaufende Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 241 zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 242 Absatz 2 zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören; die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt,

3.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie

4.
Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.

§ 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.

(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.

(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle.

§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:

1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

a)
die landwirtschaftliche Nutzung,

b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,

c)
die weinbauliche Nutzung,

d)
die gärtnerische Nutzung,

aa)
Nutzungsteil Gemüsebau,

bb)
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,

cc)
Nutzungsteil Obstbau,

dd)
Nutzungsteil Baumschulen,

e)
die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

2.
die Nutzungsarten:

a)
Abbauland,

b)
Geringstland,

c)
Unland,

d)
Hofstelle,

3.
die Nebenbetriebe.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).

(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.

(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.

(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.

(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.

§ 235 Bewertungsstichtag

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

§ 236 Bewertungsgrundsätze

(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.

(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.

(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.

§ 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.

(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.

(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.

(4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.

(5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.

(6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.

(7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31.

(8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.

§ 238 Zuschläge zum Reinertrag

(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,

1.
bei der landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Anlage 27, wenn der tatsächliche Tierbestand am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 235) die in Anlage 27 genannte Grenze nachhaltig überschreitet,

2.
bei der gärtnerischen Nutzung gemäß Anlage 30, wenn in einem Nutzungsteil Flächen unter Glas und Kunststoffen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern, begehbaren Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen überbaute Bruttogrundflächen. Unerheblich ist, ob die Flächen unter Glas und Kunststoffen neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind,

3.
bei der Nutzungsart Hofstelle gemäß Anlage 32 für die weinbauliche Nutzung und für Nebenbetriebe. Der Zuschlag ermittelt sich durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des jeweiligen Bewertungsfaktors. Unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgebäude neben der Erzeugung auch zur Lagerung oder zum Vertrieb der Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind.

(2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.

§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

§ 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland

(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30.

(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. § 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

II.
Besondere Vorschriften

a)
Landwirtschaftliche Nutzung

§ 241 Tierbestände

(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten,

für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten,

für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,

für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten,

und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.

(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:

1.
das Zugvieh,

2.
das Zuchtvieh,

3.
das Mastvieh,

4.
das übrige Nutzvieh.

Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.

(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.

 
b)
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:

1.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,

2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:

1.
die Binnenfischerei,

2.
die Teichwirtschaft,

3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.
die Imkerei,

5.
die Wanderschäferei,

6.
die Saatzucht,

7.
der Pilzanbau,

8.
die Produktion von Nützlingen,

9.
die Weihnachtsbaumkulturen,

10.
die Kurzumtriebsplantagen.

C.
Grundvermögen

I.
Allgemeines

§ 243 Begriff des Grundvermögens

(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,

2.
das Erbbaurecht,

3.
das Wohnungseigentum und das Teileigentum,

4.
das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:

1.
Bodenschätze,

2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 244 Grundstück

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück gelten auch:

1.
das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,

2.
ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,

3.
jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie

4.
beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerbbaurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grund und Boden.

§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

II.
Unbebaute Grundstücke

§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke

(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.

(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.

§ 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke

(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs).

(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

III.
Bebaute Grundstücke

§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

§ 249 Grundstücksarten

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1.
Einfamilienhäuser,

2.
Zweifamilienhäuser,

3.
Mietwohngrundstücke,

4.
Wohnungseigentum,

5.
Teileigentum,

6.
Geschäftsgrundstücke,

7.
gemischt genutzte Grundstücke und

8.
sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.

(10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke

(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.

(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:

1.
Einfamilienhäuser,

2.
Zweifamilienhäuser,

3.
Mietwohngrundstücke,

4.
Wohnungseigentum.

(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:

1.
Geschäftsgrundstücke,

2.
gemischt genutzte Grundstücke,

3.
Teileigentum,

4.
sonstige bebaute Grundstücke.

§ 251 Mindestwert

Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.

§ 252 Bewertung im Ertragswertverfahren

Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

§ 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags

(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255).

(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag. Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

§ 254 Rohertrag des Grundstücks

Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.

§ 255 Bewirtschaftungskosten

Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.

§ 256 Liegenschaftszinssätze

(1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:

1.
2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser,

2.
3,0 Prozent für Wohnungseigentum,

3.
4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen,

4.
4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen.

(2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1.500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.

(3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2.000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3.000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.

§ 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

(1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden.

(2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2 Satz 3 bis 6.

(3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der Gebäude nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247.

(3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.

§ 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen.

(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.

(3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.

§ 260 Wertzahlen

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.

IV.
Sonderfälle

§ 261 Erbbaurecht

Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.

§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.

V.
Ermächtigungen

§ 263 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:

1.
die Anlagen 27 bis 33 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder an die Erhebungen der Finanzverwaltung zum nächsten Feststellungszeitpunkt,

2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Anlagen 34 und 35 durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels und der Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen und

3.
die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und Sachwertverfahrens an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse.

In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten."

3.
Der bisherige § 204 wird § 264.

4.
Der bisherige § 205 wird § 265.

5.
Nach § 265 wird folgender § 266 angefügt:

§ 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt.

(2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.

(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen.

(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen."

6.
Die Anlagen 27 bis 43 aus dem Anhang zu diesem Gesetz werden angefügt.


Artikel 2 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BewG offen

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen".

c)
Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie folgt gefasst:

§§ 21 bis 29 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 (weggefallen)".

e)
Die Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie folgt gefasst:

§§ 33 bis 49 (weggefallen)".

f)
Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie folgt gefasst:

§§ 50 bis 52 (weggefallen)".

g)
Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie folgt gefasst:

§§ 53 bis 55 (weggefallen)".

h)
Die Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden wie folgt gefasst:

§§ 56 bis 58 (weggefallen)".

i)
Die Angaben zu den §§ 59 bis 61 werden wie folgt gefasst:

§§ 59 bis 61 (weggefallen)".

j)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 (weggefallen)".

k)
Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst:

§§ 63 bis 67 (weggefallen)".

l)
Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:

§§ 68 und 69 (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

§ 71 (weggefallen)".

n)
Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:

§§ 72 und 73 (weggefallen)".

o)
Die Angaben zu den §§ 74 bis 77 werden wie folgt gefasst:

§§ 74 bis 77 (weggefallen)".

p)
Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie folgt gefasst:

§§ 78 bis 82 (weggefallen)".

q)
Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie folgt gefasst:

§§ 83 bis 90 (weggefallen)".

r)
Die Angaben zu den §§ 91 bis 94 werden wie folgt gefasst:

§§ 91 bis 94 (weggefallen)".

s)
Die Angabe zu § 121a wird wie folgt gefasst:

§ 121a (weggefallen)".

t)
Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

§ 122 (weggefallen)".

u)
Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden wie folgt gefasst:

§§ 125 bis 128 (weggefallen)".

v)
Die Angaben zu den §§ 129 bis 133 werden wie folgt gefasst:

§§ 129 bis 133 (weggefallen)".

w)
Die Angaben zu den §§ 134 bis 137 werden wie folgt gefasst:

§§ 134 bis 137 (weggefallen)".

x)
Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst:

§§ 138 und 139 (weggefallen)".

y)
Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden wie folgt gefasst:

§§ 140 bis 144 (weggefallen)".

z)
Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:

§ 145 (weggefallen)".

aa)
Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie folgt gefasst:

§§ 146 bis 150 (weggefallen)".

bb)
Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:

Anlagen 1 bis 8 (weggefallen)".

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§§ 19 bis 150" wird durch die Angabe „§§ 20 bis 266" ersetzt.

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67, § 31)" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, § 31)" gestrichen.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, § 31)" gestrichen.

4.
§ 19 wird aufgehoben.

5.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft."

6.
Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben.

7.
§ 97 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

8.
In § 123 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt.

9.
Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben.

10.
In § 151 wird die Angabe „§ 138," gestrichen.

11.
§ 157 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewertungsstichtag" die Wörter „für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke," eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß."

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.


Artikel 3 Änderung des Grundsteuergesetzes



Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt I Steuerpflicht

§ 1 Heberecht

§ 2 Steuergegenstand

§ 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen

§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

§ 10 Steuerschuldner

§ 11 Persönliche Haftung

§ 12 Dingliche Haftung

Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer

§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

§ 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 15 Steuermesszahl für Grundstücke

§ 16 Hauptveranlagung

§ 17 Neuveranlagung

§ 18 Nachveranlagung

§ 19 Anzeigepflicht

§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags

§ 21 Änderung von Steuermessbescheiden

§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags

§ 23 Zerlegungsstichtag

§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

§ 25 Festsetzung des Hebesatzes

§ 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

§ 27 Festsetzung der Grundsteuer

§ 28 Fälligkeit

§ 29 Vorauszahlungen

§ 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen

§ 31 Nachentrichtung der Steuer

Abschnitt IV Erlass der Grundsteuer

§ 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

§ 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

§ 35 Verfahren

Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

§ 37 Anwendung des Gesetzes

§ 38 Bekanntmachung".

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Steuergegenstand

Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 und 241 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist."

5.
In § 14 werden die Wörter „6 vom Tausend" durch die Angabe „0,55 Promille" ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Steuermesszahl für Grundstücke

(1) Die Steuermesszahl beträgt

1.
für unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,

2.
für bebaute Grundstücke

a)
im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille,

b)
im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Bewertungsgesetzes 0,34 Promille.

(2) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn

1.
für das Grundstück nach § 13 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, eine Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungsakt erteilt wurde und

2.
die sich aus der Förderzusage ergebenden Bestimmungen im Sinne des § 13 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten werden.

(3) Für nach Wohnraumförderungsgesetzen der Länder geförderte Grundstücke gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Liegen für ein Grundstück weder die Voraussetzungen des Absatzes 2 noch des Absatzes 3 vor, wird die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a um 25 Prozent ermäßigt, wenn das jeweilige Grundstück

1.
einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, deren Anteile mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten werden und zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft oder den Gebietskörperschaften ein Gewinnabführungsvertrag besteht,

2.
einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet wird, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt ist, oder

3.
einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, der seine Geschäftstätigkeit auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und b des Körperschaftsteuergesetzes genannten Bereiche beschränkt und von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach Satz 1 wird auf Antrag für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag vorlagen. Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1 während des Hauptveranlagungszeitraums, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzuzeigen.

(5) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2 wird für bebaute Grundstücke um 10 Prozent ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren."

7.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2" durch die Angabe „§ 221 Absatz 2" ersetzt.

8.
In § 17 Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1" durch die Angabe „§ 222 Absatz 1" und die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 222 Absatz 2" ersetzt.

9.
In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1" durch die Angabe „§ 223 Absatz 1" ersetzt.

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 4 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist."

11.
In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 224 Absatz 2" ersetzt.

12.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags

(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile).

(2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

(3) Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungsanteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen.

(4) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 Euro, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 2 oder 3 der größte Zerlegungsanteil zusteht."

13.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

§ 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können."

14.
Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können."

15.
Der bisherige § 34 wird § 35.

16.
Vor § 35 wird die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften" gestrichen.

17.
Vor § 36 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften".

18.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).

(2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt."

19.
§ 37 wird aufgehoben.

20.
Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird Absatz 1 und die Angabe „2008" wird durch die Angabe „2025" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwendung."

21.
Folgender § 38 wird angefügt:

§ 38 Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen."

22.
Abschnitt VI wird aufgehoben.

23.
In § 10 Absatz 1 wird das Wort „Einheitswerts" durch das Wort „Grundsteuerwerts" ersetzt.

24.
In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einheitswert" durch das Wort „Grundsteuerwert" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 AO § 180, § 181, § 182, § 183

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Einheitswerte" die Wörter „und die Grundsteuerwerte" eingefügt.

2.
§ 181 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist."

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder der Grundsteuerwert" eingefügt.

3.
In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder einen Grundsteuerwert" eingefügt.

4.
In § 183 Absatz 4 werden nach dem Wort „Einheitswert" die Wörter „oder den Grundsteuerwert" eingefügt.


Artikel 5 Weitere Änderung der Abgabenordnung


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AO offen

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Einheitswerte und" gestrichen.

3.
§ 181 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Frist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Einheitswert oder" gestrichen.

4.
In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen Einheitswert oder" gestrichen.

5.
(aufgehoben)




Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 EGAO § 8

Dem Artikel 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 anzuwenden."


Artikel 7 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EGAO offen

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind letztmals anzuwenden für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024."

2.
Artikel 97 wird wie folgt geändert:

a)
Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 ist letztmals anzuwenden für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024."

b)
Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:

§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 183 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1 und § 183 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden."

3.
Dem Artikel 97a § 2 Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist letztmals für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024 anzuwenden."


Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EStG offen

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 51 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 241 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 62 Bewertungsgesetz)" durch die Angabe „(§ 242 des Bewertungsgesetzes)" ersetzt.

2.
§ 57 Absatz 3 wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 UStG offen

In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, werden die Wörter „nach den §§ 51 und 51a" durch die Angabe „nach § 241" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GewStG offen

In § 9 Nummer 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wörter „1,2 Prozent des Einheitswerts" durch die Wörter „0,11 Prozent des Grundsteuerwerts" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GewStDV offen

In § 20 Absatz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird das Wort „Einheitswerts" durch das Wort „Grundsteuerwerts" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ErbStG offen



Artikel 13 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ErbStDV offen

In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird in der zweiten Spalte das Wort „Einheitswert" durch das Wort „Grundsteuerwert" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2019 StStatG § 1, § 2, § 5

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Grundsteuerwerte

a)
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

b)
des Grundvermögens,".

2.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Einheitswerte" durch das Wort „Grundsteuerwerte" ersetzt.

b)
Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
für die Statistik der Grundsteuerwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

a)
Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit;

2.
für die Statistik der Grundsteuerwerte des Grundvermögens von den Grundstücken

a)
Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Nettokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bodenwert, Grundstückswert, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Grundstücksart, Rechtsform des Eigentümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses."

3.
In § 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Einheitswertaktenzeichen" durch die Wörter „Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Bodenschätzungsgesetzes


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2019 BodSchätzG § 17

§ 17 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Scheidet ein nach Satz 1 Nummer 3 berufenes Mitglied aus, so ist ein neues sachkundiges Mitglied zu berufen."

2.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 berufenen Mitglieder des Schätzungsbeirats werden als Amtsträger im Sinne des § 7 Nummer 3 der Abgabenordnung tätig. Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Schätzungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden. Die für die Bodenschätzung maßgebenden natürlichen Ertragsbedingungen unterliegen nicht der Geheimhaltungspflicht."

3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geschäftsordnung für den Schätzungsbeirat und die Entschädigung der Mitglieder sowie die Sachausgaben des Schätzungsbeirats allgemeinverbindlich zu regeln."


Artikel 16 Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2019 ImmoWertV § 10

§ 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Richtwertzonen nach § 196 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent betragen."

2.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.


Artikel 17 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 FAG offen

§ 8 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Gewerbesteuer im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken werden für die einzelnen Länder jeweils die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen Grundsteuern jeweils im Verhältnis der Summen der nach bundesgesetzlich normiertem Bewertungsrecht berechneten Grundsteuermessbeträge, die die Länder für das dem Ausgleichsjahr vorausgehende Kalenderjahr für ihr Gebiet festzustellen haben, verteilt werden; dies gilt nicht, soweit das Statistische Bundesamt für alle Länder in bundeseinheitlicher Abgrenzung Grundbeträge der Grundsteuern festgestellt hat. Bei der Ermittlung der Summen nach Satz 3 ist unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Für die Steuerpflichtigen darf durch das Verfahren zur Normierung des Grundsteueraufkommens keine gesonderte Erklärungspflicht entstehen."

2.
Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2027 werden bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken abweichend von den Regelungen in Absatz 2 jeweils die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Grundbeträge des Jahres 2024 angesetzt.

(5) Für die Ausgleichsjahre 2028 und 2029 werden bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken abweichend von den Regelungen in Absatz 2 jeweils die Steuerkraftzahlen für jedes Land ermittelt, indem jeweils anteilig

1.
die Grundbeträge nach Absatz 4 im Jahr 2028 zu 67 Prozent und im Jahr 2029 zu 33 Prozent sowie

2.
die für das dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr ermittelten Beträge gemäß Absatz 2 im Jahr 2028 zu 33 Prozent und im Jahr 2029 zu 67 Prozent zugrunde gelegt werden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in der Verordnung nach § 14 Absatz 4 für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2029 bei den Grundsteuern in Anlehnung an die Festlegungen in Absatz 4 von § 13 Nummer 2 abweichende Festlegungen treffen."


Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 1, 3, 14, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anhang zu Artikel 1 Nummer 6



Anlagen 27 bis 43


Anlage 27 (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung


Anlage 27 wird in 2 Vorschriften zitiert

BewertungsfaktorenBezugseinheitin EUR
Grundbetragpro Ar 2,32
Ertragsmesszahlpro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar) 0,044
Zuschläge für Bezugseinheitin EUR
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 75,00



Anlage 28 (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung



Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet in EUR/ha
1Schleswig-Holstein Nordwest 90,21
2Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg 88,14
3Schleswig-Holstein Südwest 93,87
4Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland 69,56
5Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland 77,43
6(Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland 59,19
7Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland 84,34
8Ostvorpommersches Küstenland 55,58
9Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland) 52,77
10Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger Jungmoränenland) 52,32
11Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches Altmoränenland) 42,88
12Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland 55,14
13Ostniedersächsisches Tiefland 63,54
14Niedersächsischer Küstenraum 82,39
15Mittelwestniedersächsisches Tiefland 68,36
16Westfälische Bucht 75,20
17Weserbergland108,98
18Nordwestdeutsche Berglandschwelle 81,14
19Nordwestliches Harzvorland 71,78
20Nordöstliche Harzvorländer 48,29
21Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene 60,07
22Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland 35,16
23Hoher Fläming 43,39
24Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland 33,31
25Düben-Niederlausitzer Altmoränenland 33,62
26Lausitzer Löss-Hügelland 87,47
27Zittauer Gebirge 156,50
28Oberlausitzer Bergland 155,76
29Elbsandsteingebirge121,95
30Westlausitzer Platte und Elbtalzone 73,78
31Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland 69,49
32Leipziger Sandlöss-Ebene 59,14
33Ostthüringisches Trias-Hügelland 70,99
34Thüringer Becken 72,26
35Nordthüringisches Trias-Hügelland 67,97
36Harz144,55
37Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland 104,94
38Nordwesthessisches Bergland 93,33
39Nördliches hessisches Schiefergebirge 105,61
40Sauerland147,91
41Bergisches Land 120,10
42Niederrheinisches Tiefland 74,91
43Niederrheinische Bucht 78,04
44Nordwesteifel138,40
45Osteifel104,16
46Mittelrheintal70,72
47Westerwald120,19
48Taunus101,50
49Wetterau und Gießener Becken 82,59
50Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete 107,27
51Rhön102,51
52Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland 106,16
53Thüringer Gebirge 160,33
54Vogtland137,59
55Erzgebirgsvorland96,99
56Erzgebirge169,27
57Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald 179,61
58Oberpfälzer Wald 142,13
59Oberpfälzer Becken- und Hügelland 72,43
60Frankenalb und Oberpfälzer Jura 107,55
61Fränkischer Keuper und Albvorland 73,32
62Fränkische Platte 74,44
63Spessart109,62
64Odenwald127,68
65Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene 69,24
66Hunsrück121,95
67Moseltal95,10
68Gutland104,10
69Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet 86,87
70Saar-Nahe-Bergland83,61
71Westricher Moorniederung 76,37
72Pfälzerwald80,25
73Schwarzwald180,18
74Baar-Wutach169,52
75Neckarland123,36
76Schwäbische Alb 129,11
77Südwestdeutsches Alpenvorland 179,19
78Tertiäres Hügelland 165,05
79Bayerischer Wald 160,93
80Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft 165,76
81Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge 158,43
82Bayerische Alpen 135,72



Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung



Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Traubenerzeugungpro Ar 12,15



Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung



Nutzungsteil Gemüsebau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Flächen
im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland
pro Ar 13,21
Zuschläge für Flächeneinheitin EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar 44,14
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar 28,13
Zuschläge für Flächeneinheitin EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar 64,77
Nutzungsteil Obstbau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar 10,18
Zuschläge für Flächeneinheitin EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar 44,14
Nutzungsteil Baumschulen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar 21,52
Zuschläge für Flächeneinheitin EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar 64,77



Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland



Sondernutzungen
Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Hopfenpro Ar 13,94
Spargelpro Ar 13,83
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Bewertungsfaktor für Bezugseinheitin EUR
Wasserflächenpro Ar 1,00
Zuschläge für stehende Gewässer
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar 36,00
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft über 4,00 kg
Fischertrag/Ar pro Ar
45,00
Zuschläge für fließende Gewässer
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft bis 500 Liter/Sekunde
Durchfluss pro Liter/Sekunde
12,50
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft über 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde 15,00

Saatzuchtpro Ar Anlage 27
Weihnachtsbaumkulturenpro Ar 19,40
Kurzumtriebsplantagenpro Ar Anlage 27
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde
Wirtschaftsgebäudepro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23
Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland
Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Abbaulandpro Ar 1,00
Geringstlandpro Ar 0,33
Unlandpro Ar 0,00



Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle



Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Hofflächenpro Ar 6,72
Zuschläge für Flächeneinheitin EUR
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23



Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände



Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR
Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage pro Ar 84,24



Anlage 34 (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf



Tierart1 Tier  
Nach dem Durchschnittsbestand in Stück:   
Alpakas0,08VE
Damtiere  
Damtiere unter 1 Jahr 0,04VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08VE
Geflügel  
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04VE
Kaninchen  
Zucht- und Angorakaninchen 0,025VE
Lamas0,1VE
Pferde  
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1VE
Rindvieh  
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2VE
Schafe  
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1VE
Schweine  
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33VE
Strauße  
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25VE
Ziegen0,08VE
Nach der Erzeugung in Stück:   
Geflügel  
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) 0,0017VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) 0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017VE
Mastgänse0,0067VE
Kaninchen  
Mastkaninchen0,0025VE
Rindvieh  
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1VE
Schweine  
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12VE



Anlage 35 (zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit



1.
Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:

Pferdehaltung,

Pferdezucht,

Schafzucht,

Schafhaltung,

Rindviehzucht,

Milchviehhaltung,

Rindviehmast.

2.
Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:

Schweinezucht,

Schweinemast,

Hühnerzucht,

Entenzucht,

Gänsezucht,

Putenzucht,

Legehennenhaltung,

Junghühnermast,

Entenmast,

Gänsemast,

Putenmast.


Anlage 36 (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern



GrundstücksgrößeUmrechnungskoeffizient
< 250 m² 1,24
≥ 250 m² 1,19
≥ 300 m² 1,14
≥ 350 m² 1,10
≥ 400 m² 1,06
≥ 450 m² 1,03
≥ 500 m² 1,00
≥ 550 m² 0,98
≥ 600 m² 0,95
≥ 650 m² 0,94
≥ 700 m² 0,92
≥ 750 m² 0,90
≥ 800 m² 0,89
≥ 850 m² 0,87
≥ 900 m² 0,86
≥ 950 m² 0,85
≥ 1.000 m² 0,84
≥ 1.050 m² 0,83
≥ 1.100 m² 0,82
≥ 1.150 m² 0,81
≥ 1.200 m² 0,80
≥ 1.250 m² 0,79
≥ 1.300 m² 0,78
≥ 1.350 m² 0,77
≥ 1.400 m² 0,76
≥ 1.450 m² 0,75
≥ 1.500 m² 0,74
≥ 1.550 m² 0,73
≥ 1.600 m² 0,72
≥ 1.650 m² 0,71
≥ 1.700 m² 0,70
≥ 1.750 m² 0,69
≥ 1.800 m² 0,68
≥ 1.850 m² 0,67
≥ 1.900 m² 0,66
≥ 1.950 m² 0,65
≥ 2.000 m² 0,64



Anlage 37 (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger



Rest-
nutzungs-
dauer
(Jahre)
Zinssatz
1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
10,990,980,980,980,980,980,980,980,980,980,98
21,961,951,951,951,941,941,941,941,931,931,93
32,912,912,902,902,892,882,882,872,872,862,86
43,853,843,843,833,823,813,803,793,783,773,76
54,784,774,754,744,734,714,704,694,674,664,65
65,705,685,665,645,625,605,585,565,555,535,51
76,606,576,556,526,506,476,456,426,406,376,35
87,497,457,427,397,367,337,297,267,237,207,17
98,368,328,288,248,208,168,128,088,058,017,97
109,229,179,139,089,038,988,948,898,848,808,75
1110,0710,019,969,909,849,799,739,689,629,579,51
1210,9110,8410,7710,7110,6410,5810,5110,4510,3810,3210,26
1311,7311,6511,5811,5011,4211,3511,2711,2011,1311,0510,98
1412,5412,4512,3712,2812,1912,1112,0211,9411,8511,7711,69
1513,3413,2413,1413,0412,9512,8512,7512,6612,5712,4712,38
1614,1314,0213,9113,8013,6913,5813,4713,3713,2613,1613,06
1714,9114,7814,6614,5314,4114,2914,1714,0613,9413,8313,71
1815,6715,5315,4015,2615,1214,9914,8614,7314,6014,4814,35
1916,4316,2716,1215,9715,8215,6815,5315,3915,2515,1214,98
2017,1717,0016,8316,6716,5116,3516,1916,0415,8915,7415,59
2117,9017,7217,5417,3617,1817,0116,8416,6716,5116,3516,18
2218,6218,4218,2318,0317,8417,6617,4717,2917,1116,9416,77
2319,3319,1218,9118,7018,4918,2918,0917,9017,7117,5217,33
2420,0319,8019,5719,3519,1318,9118,7018,4918,2918,0817,88
2520,7220,4720,2319,9919,7519,5219,3019,0718,8518,6418,42
2621,4021,1320,8720,6220,3720,1219,8819,6419,4119,1818,95
2722,0721,7921,5121,2420,9720,7120,4520,2019,9519,7019,46
2822,7322,4322,1321,8421,5621,2821,0120,7420,4820,2219,96
2923,3823,0622,7522,4422,1421,8421,5621,2720,9920,7220,45
3024,0223,6823,3523,0222,7122,4022,0921,7921,5021,2120,93
3124,6524,2923,9423,6023,2722,9422,6222,3021,9921,6921,40
3225,2724,8924,5224,1723,8123,4723,1322,8022,4822,1621,85
3325,8825,4825,1024,7224,3523,9923,6323,2922,9522,6222,29
3426,4826,0725,6625,2724,8824,5024,1323,7723,4123,0622,72
3527,0826,6426,2225,8025,4025,0024,6124,2323,8623,5023,15
3627,6627,2126,7626,3325,9025,4925,0824,6924,3023,9323,56
3728,2427,7627,3026,8426,4025,9725,5525,1424,7324,3423,96
3828,8128,3127,8227,3526,8926,4426,0025,5725,1624,7524,35
3929,3628,8528,3427,8527,3726,9026,4526,0025,5725,1424,73
4029,9229,3828,8528,3427,8427,3626,8826,4225,9725,5325,10
4130,4629,9029,3528,8228,3027,8027,3126,8326,3625,9125,47
4230,9930,4129,8529,2928,7628,2327,7327,2326,7526,2825,82
4331,5230,9230,3329,7629,2028,6628,1427,6227,1226,6426,17
4432,0431,4130,8130,2129,6429,0828,5428,0127,4926,9926,50
4532,5531,9031,2730,6630,0729,4928,9328,3827,8527,3426,83
4633,0632,3931,7331,1030,4929,8929,3128,7528,2027,6727,15
4733,5532,8632,1931,5430,9030,2929,6929,1128,5528,0027,47
4834,0433,3332,6331,9631,3130,6730,0629,4628,8828,3227,77
4934,5233,7933,0732,3831,7031,0530,4229,8129,2128,6328,07
5035,0034,2433,5032,7932,0931,4230,7730,1429,5328,9428,36
5135,4734,6833,9233,1932,4831,7931,1230,4729,8429,2428,65
5235,9335,1234,3433,5832,8532,1431,4630,7930,1529,5328,92
5336,3835,5534,7533,9733,2232,5031,7931,1130,4529,8129,19
5436,8335,9835,1534,3533,5832,8432,1231,4230,7430,0929,46
5537,2736,3935,5534,7333,9433,1732,4431,7231,0330,3629,71
5637,7136,8135,9435,1034,2933,5032,7532,0231,3130,6329,96
5738,1337,2136,3235,4634,6333,8333,0532,3131,5830,8830,21
5838,5637,6136,7035,8234,9734,1533,3532,5931,8531,1430,45
5938,9738,0037,0736,1635,2934,4633,6532,8732,1131,3830,68
6039,3838,3937,4336,5135,6234,7633,9333,1432,3731,6330,91
6139,7838,7737,7936,8435,9435,0634,2233,4032,6231,8631,13
6240,1839,1438,1437,1736,2535,3534,4933,6632,8632,0931,35
6340,5739,5138,4837,5036,5535,6434,7633,9233,1032,3131,56
6440,9639,8738,8237,8236,8535,9235,0334,1633,3332,5331,76
6541,3440,2339,1638,1337,1536,2035,2834,4133,5632,7531,96
6641,7140,5839,4938,4437,4336,4735,5434,6433,7832,9632,16
6742,0840,9239,8138,7437,7236,7335,7934,8834,0033,1632,35
6842,4441,2640,1339,0438,0036,9936,0335,1134,2233,3632,54
6942,8041,6040,4439,3338,2737,2536,2735,3334,4233,5632,72
7043,1541,9340,7539,6238,5437,5036,5035,5534,6333,7532,90
7143,5042,2541,0539,9038,8037,7436,7335,7634,8333,9333,07
7243,8442,5741,3540,1839,0637,9836,9535,9735,0234,1133,24
7344,1842,8841,6440,4539,3138,2237,1736,1735,2134,2933,40
7444,5143,1941,9340,7239,5638,4537,3936,3735,4034,4633,57
7544,8443,5042,2140,9839,8038,6837,6036,5735,5834,6333,72
7645,1643,7942,4941,2440,0438,9037,8136,7635,7634,8033,88
7745,4844,0942,7641,4940,2839,1238,0136,9535,9334,9634,03
7845,7944,3843,0341,7440,5139,3338,2137,1336,1035,1134,17
7946,1044,6643,2941,9840,7339,5438,4037,3136,2735,2734,31
8046,4144,9543,5542,2240,9639,7438,5937,4836,4335,4234,45
8146,7145,2243,8142,4641,1739,9538,7737,6636,5935,5634,59
8247,0045,4944,0642,6941,3940,1438,9637,8236,7435,7134,72
8347,2945,7644,3142,9241,6040,3439,1337,9936,8935,8534,85
8447,5846,0344,5543,1441,8040,5339,3138,1537,0435,9834,97
8547,8646,2944,7943,3642,0040,7139,4838,3137,1936,1235,10
8648,1446,5445,0243,5842,2040,8939,6538,4637,3336,2535,22
8748,4146,7945,2543,7942,4041,0739,8138,6137,4736,3735,33
8848,6847,0445,4844,0042,5941,2539,9738,7637,6036,5035,45
8948,9547,2845,7044,2042,7741,4240,1338,9037,7336,6235,56
9049,2147,5245,9244,4042,9641,5940,2839,0437,8636,7435,67
9149,4747,7646,1444,6043,1441,7540,4339,1837,9936,8535,77
9249,7247,9946,3544,7943,3241,9140,5839,3238,1136,9735,87
9349,9748,2246,5644,9843,4942,0740,7339,4538,2337,0835,98
9450,2248,4446,7645,1743,6642,2340,8739,5838,3537,1836,07
9550,4648,6746,9645,3543,8342,3841,0139,7038,4737,2936,17
9650,7048,8847,1645,5343,9942,5341,1439,8338,5837,3936,26
9750,9449,1047,3645,7144,1542,6841,2839,9538,6937,4936,35
9851,1749,3147,5545,8944,3142,8241,4140,0738,8037,5936,44
9951,4049,5247,7446,0644,4742,9641,5340,1838,9037,6836,53
10051,6249,7247,9246,2244,6243,1041,6640,3039,0037,7836,61


Rest-
nutzungs-
dauer
(Jahre)
Zinssatz
2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4 % 4,5 %
10,970,970,970,970,970,970,960,96
21,921,921,921,921,911,901,891,87
32,852,852,842,832,832,802,782,75
43,753,743,733,733,723,673,633,59
54,634,624,614,594,584,524,454,39
65,495,475,455,445,425,335,245,16
76,336,306,286,256,236,116,005,89
87,147,117,087,057,026,876,736,60
97,937,907,867,827,797,617,447,27
108,718,668,628,578,538,328,117,91
119,469,419,369,309,259,008,768,53
1210,2010,1310,0710,019,959,669,399,12
1310,9110,8410,7710,7010,6310,309,999,68
1411,6111,5311,4511,3711,3010,9210,5610,22
1512,2912,2012,1112,0211,9411,5211,1210,74
1612,9512,8512,7612,6612,5612,0911,6511,23
1713,6013,4913,3813,2713,1712,6512,1711,71
1814,2314,1113,9913,8713,7513,1912,6612,16
1914,8414,7114,5814,4514,3213,7113,1312,59
2015,4415,3015,1615,0214,8814,2113,5913,01
2116,0315,8715,7215,5615,4214,7014,0313,40
2216,5916,4316,2616,1015,9415,1714,4513,78
2317,1516,9716,7916,6216,4415,6214,8614,15
2417,6917,5017,3117,1216,9416,0615,2514,50
2518,2218,0117,8117,6117,4116,4815,6214,83
2618,7318,5118,3018,0817,8816,8915,9815,15
2719,2319,0018,7718,5518,3317,2916,3315,45
2819,7219,4719,2319,0018,7617,6716,6615,74
2920,1919,9319,6819,4319,1918,0416,9816,02
3020,6520,3820,1219,8619,6018,3917,2916,29
3121,1120,8220,5420,2720,0018,7417,5916,54
3221,5521,2520,9620,6720,3919,0717,8716,79
3321,9721,6621,3621,0620,7719,3918,1517,02
3422,3922,0721,7521,4421,1319,7018,4117,25
3522,8022,4622,1321,8021,4920,0018,6617,46
3623,2022,8422,5022,1621,8320,2918,9117,67
3723,5823,2222,8622,5122,1720,5719,1417,86
3823,9623,5823,2122,8522,4920,8419,3718,05
3924,3323,9323,5523,1722,8121,1019,5818,23
4024,6924,2823,8823,4923,1121,3619,7918,40
4125,0324,6124,2023,8023,4121,6019,9918,57
4225,3724,9424,5224,1023,7021,8320,1918,72
4325,7125,2624,8224,4023,9822,0620,3718,87
4426,0325,5725,1224,6824,2522,2820,5519,02
4526,3425,8725,4124,9624,5222,5020,7219,16
4626,6526,1625,6925,2324,7822,7020,8819,29
4726,9526,4525,9625,4925,0222,9021,0419,41
4827,2426,7326,2325,7425,2723,0921,2019,54
4927,5327,0026,4825,9925,5023,2821,3419,65
5027,8027,2626,7426,2325,7323,4621,4819,76
5128,0727,5226,9826,4625,9523,6321,6219,87
5228,3427,7727,2226,6826,1723,8021,7519,97
5328,5928,0127,4526,9026,3723,9621,8720,07
5428,8428,2527,6827,1226,5824,1121,9920,16
5529,0928,4827,8927,3326,7724,2622,1120,25
5629,3328,7128,1127,5326,9724,4122,2220,33
5729,5628,9328,3127,7227,1524,5522,3320,41
5829,7829,1428,5227,9127,3324,6922,4320,49
5930,0029,3528,7128,1027,5124,8222,5320,57
6030,2229,5528,9028,2827,6824,9422,6220,64
6130,4329,7529,0928,4527,8425,0722,7120,71
6230,6329,9429,2728,6228,0025,1922,8020,77
6330,8330,1229,4428,7928,1625,3022,8920,83
6431,0230,3129,6128,9528,3125,4122,9720,89
6531,2130,4829,7829,1028,4525,5223,0520,95
6631,3930,6529,9429,2628,6025,6223,1221,01
6731,5730,8230,1029,4028,7325,7223,1921,06
6831,7530,9930,2529,5528,8725,8223,2621,11
6931,9231,1430,4029,6929,0025,9123,3321,16
7032,0831,3030,5529,8229,1226,0023,3921,20
7132,2431,4530,6929,9529,2526,0923,4621,25
7232,4031,6030,8230,0829,3726,1723,5221,29
7332,5631,7430,9630,2029,4826,2523,5721,33
7432,7131,8831,0930,3229,5926,3323,6321,37
7532,8532,0231,2130,4429,7026,4123,6821,40
7632,9932,1531,3430,5629,8126,4823,7321,44
7733,1332,2831,4530,6729,9126,5523,7821,47
7833,2732,4031,5730,7730,0126,6223,8321,50
7933,4032,5231,6830,8830,1126,6823,8721,54
8033,5332,6431,7930,9830,2026,7523,9221,57
8133,6532,7631,9031,0830,2926,8123,9621,59
8233,7732,8732,0031,1730,3826,8724,0021,62
8333,8932,9832,1131,2730,4726,9324,0421,65
8434,0133,0932,2031,3630,5526,9824,0721,67
8534,1233,1932,3031,4530,6327,0424,1121,70
8634,2333,2932,3931,5330,7127,0924,1421,72
8734,3433,3932,4831,6230,7927,1424,1821,74
8834,4433,4932,5731,7030,8627,1924,2121,76
8934,5433,5832,6631,7730,9327,2324,2421,78
9034,6433,6732,7431,8531,0027,2824,2721,80
9134,7433,7632,8231,9331,0727,3224,3021,82
9234,8433,8432,9032,0031,1427,3724,3221,83
9334,9333,9332,9832,0731,2027,4124,3521,85
9435,0234,0133,0532,1431,2627,4524,3721,87
9535,1034,0933,1232,2031,3227,4824,4021,88
9635,1934,1733,1932,2731,3827,5224,4221,90
9735,2734,2433,2632,3331,4427,5624,4421,91
9835,3534,3233,3332,3931,4927,5924,4621,92
9935,4334,3933,3932,4531,5527,6224,4921,94
10035,5134,4633,4632,5131,6027,6624,5021,95


Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):

Vervielfältiger = (qn-1) / (qn × (q-1))

q = 1 + LZ wobei LZ = p / 100
LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n = Restnutzungsdauer
p = Zinsfuß



Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer



Ein- und Zweifamilienhäuser 80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 80 Jahre
Wohnungseigentum80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:  
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten 70 Jahre
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen,
Hochschulen, Sonderschulen
50 Jahre
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager- und Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 30 Jahre


Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Auffangklausel

Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.


Anlage 39 (zu § 254) Ermittlung des Rohertrags



I.
Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche** (Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)

Land Gebäudeart* Wohnfläche**
(je Wohnung)
Baujahr des Gebäudes
bis 1948 1949 bis 1978 1979 bis 1990 1991 bis 2000 ab 2001
Baden-Württemberg Einfamilienhaus unter 60 m² 6,606,796,867,127,44
von 60 m² bis unter 100 m² 5,725,875,946,166,44
100 m² und mehr 5,745,905,966,186,46
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,736,937,017,267,58
von 60 m² bis unter 100 m² 5,705,875,946,156,43
100 m² und mehr 5,505,665,725,926,20
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,167,387,457,738,07
von 60 m² bis unter 100 m² 6,446,646,716,957,26
100 m² und mehr 6,346,546,606,847,15
Bayern Einfamilienhaus unter 60 m² 7,237,567,557,408,34
von 60 m² bis unter 100 m² 6,266,546,536,417,22
100 m² und mehr 6,286,566,556,437,24
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,017,327,307,188,07
von 60 m² bis unter 100 m² 5,956,206,196,086,84
100 m² und mehr 5,725,985,975,866,60
Mietwohngrundstück unter 60 m² 8,248,608,598,439,49
von 60 m² bis unter 100 m² 7,417,747,737,588,54
100 m² und mehr 7,307,617,617,478,42
Berlin Einfamilienhaus unter 60 m² 7,557,487,278,759,00
von 60 m² bis unter 100 m² 6,536,476,287,587,79
100 m² und mehr 6,556,496,317,607,81
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,507,437,228,708,95
von 60 m² bis unter 100 m² 6,366,316,137,377,58
100 m² und mehr 6,136,075,917,107,31
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,906,846,658,008,23
von 60 m² bis unter 100 m² 6,216,155,987,197,40
100 m² und mehr 6,126,065,887,097,29
Brandenburg Einfamilienhaus unter 60 m² 6,876,666,598,158,85
von 60 m² bis unter 100 m² 5,945,765,707,057,66
100 m² und mehr 5,965,785,727,087,68
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,466,266,207,668,32
von 60 m² bis unter 100 m² 5,465,295,246,497,04
100 m² und mehr 5,275,105,066,266,79
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,416,216,157,618,26
von 60 m² bis unter 100 m² 5,765,595,546,847,44
100 m² und mehr 5,685,515,456,757,32
Bremen Einfamilienhaus unter 60 m² 7,096,977,607,788,14
von 60 m² bis unter 100 m² 6,146,046,576,737,04
100 m² und mehr 6,176,066,596,767,07
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,557,418,088,298,67
von 60 m² bis unter 100 m² 6,406,286,857,027,34
100 m² und mehr 6,176,056,596,777,08
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,796,677,267,457,79
von 60 m² bis unter 100 m² 6,116,016,546,707,01
100 m² und mehr 6,025,916,446,596,91
Hamburg Einfamilienhaus unter 60 m² 7,396,957,207,197,55
von 60 m² bis unter 100 m² 6,396,026,226,216,53
100 m² und mehr 6,426,046,256,246,55
Zweifamilienhaus unter 60 m² 7,737,287,547,547,91
von 60 m² bis unter 100 m² 6,556,176,386,386,70
100 m² und mehr 6,315,946,156,156,46
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,166,736,976,977,32
von 60 m² bis unter 100 m² 6,446,076,276,276,59
100 m² und mehr 6,355,966,186,186,48
Hessen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,646,746,546,867,17
von 60 m² bis unter 100 m² 5,755,845,665,946,20
100 m² und mehr 5,775,865,685,976,22
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,776,876,657,007,29
von 60 m² bis unter 100 m² 5,735,825,645,926,18
100 m² und mehr 5,525,615,445,725,96
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,547,667,427,798,14
von 60 m² bis unter 100 m² 6,796,896,687,027,33
100 m² und mehr 6,696,796,576,907,21
Mecklenburg-Vorpommern Einfamilienhaus unter 60 m² 6,436,285,956,877,38
von 60 m² bis unter 100 m² 5,575,445,155,956,38
100 m² und mehr 5,595,465,175,976,40
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,876,726,367,357,88
von 60 m² bis unter 100 m² 5,815,685,386,236,68
100 m² und mehr 5,615,485,196,006,44
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,856,706,347,337,86
von 60 m² bis unter 100 m² 6,166,045,706,597,08
100 m² und mehr 6,075,945,616,496,97
Niedersachsen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,186,526,476,626,85
von 60 m² bis unter 100 m² 5,355,655,605,735,92
100 m² und mehr 5,375,675,625,765,94
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,406,756,706,857,09
von 60 m² bis unter 100 m² 5,425,715,675,816,01
100 m² und mehr 5,235,525,475,595,79
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,887,287,217,387,64
von 60 m² bis unter 100 m² 6,196,546,496,646,87
100 m² und mehr 6,116,446,396,546,76
Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,296,526,546,636,95
von 60 m² bis unter 100 m² 5,455,645,665,746,00
100 m² und mehr 5,475,665,695,766,03
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,426,646,666,767,07
von 60 m² bis unter 100 m² 5,435,625,645,725,99
100 m² und mehr 5,255,425,455,525,77
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,596,826,846,947,25
von 60 m² bis unter 100 m² 5,936,136,156,246,53
100 m² und mehr 5,836,046,066,156,43
Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus unter 60 m² 6,326,736,916,977,45
von 60 m² bis unter 100 m² 5,485,835,986,036,44
100 m² und mehr 5,505,856,006,056,46
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,246,656,846,887,37
von 60 m² bis unter 100 m² 5,295,635,785,846,24
100 m² und mehr 5,105,435,595,626,01
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,887,337,547,608,11
von 60 m² bis unter 100 m² 6,196,606,786,847,30
100 m² und mehr 6,106,506,676,737,19
Saarland Einfamilienhaus unter 60 m² 6,546,656,846,867,07
von 60 m² bis unter 100 m² 5,675,755,925,946,11
100 m² und mehr 5,695,775,945,966,13
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,997,097,317,347,55
von 60 m² bis unter 100 m² 5,936,016,206,226,39
100 m² und mehr 5,715,805,975,996,17
Mietwohngrundstück unter 60 m² 7,277,367,597,627,84
von 60 m² bis unter 100 m² 6,546,626,836,867,05
100 m² und mehr 6,446,536,726,756,95
Sachsen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,196,175,976,817,10
von 60 m² bis unter 100 m² 5,375,345,175,896,14
100 m² und mehr 5,395,375,195,916,16
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,206,185,986,827,11
von 60 m² bis unter 100 m² 5,255,235,065,776,03
100 m² und mehr 5,075,054,885,565,82
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,476,436,227,097,41
von 60 m² bis unter 100 m² 5,825,785,606,396,66
100 m² und mehr 5,735,705,526,296,56
Sachsen-Anhalt Einfamilienhaus unter 60 m² 6,256,336,176,747,24
von 60 m² bis unter 100 m² 5,425,485,345,836,26
100 m² und mehr 5,445,505,365,866,28
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,166,226,076,647,13
von 60 m² bis unter 100 m² 5,215,275,145,626,04
100 m² und mehr 5,035,094,965,435,81
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,376,446,276,867,37
von 60 m² bis unter 100 m² 5,745,805,656,186,64
100 m² und mehr 5,645,715,576,086,53
Schleswig-Holstein Einfamilienhaus unter 60 m² 6,576,907,007,207,64
von 60 m² bis unter 100 m² 5,695,976,056,236,62
100 m² und mehr 5,715,996,086,256,64
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,797,127,247,457,90
von 60 m² bis unter 100 m² 5,756,046,136,316,69
100 m² und mehr 5,555,825,916,086,45
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,807,157,267,467,92
von 60 m² bis unter 100 m² 6,126,436,536,717,12
100 m² und mehr 6,036,336,436,617,03
Thüringen Einfamilienhaus unter 60 m² 6,636,546,326,847,47
von 60 m² bis unter 100 m² 5,745,675,475,926,46
100 m² und mehr 5,765,695,495,946,48
Zweifamilienhaus unter 60 m² 6,486,396,176,697,29
von 60 m² bis unter 100 m² 5,485,415,235,686,18
100 m² und mehr 5,295,215,045,475,95
Mietwohngrundstück unter 60 m² 6,646,556,336,857,48
von 60 m² bis unter 100 m² 5,985,895,706,176,73
100 m² und mehr 5,895,805,616,076,62


 
*
Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.

**
Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m² geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.

Nettokaltmiete - Festwert - für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage) 35 EUR/Monat

II.
Mietniveaustufen

Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:

Mietniveaustufe 1 - 22,5 %
Mietniveaustufe 2 - 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/- 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 und höher + 32,5 %


 
Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung.


Anlage 40 (zu § 255) Bewirtschaftungskosten



Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254

Restnutzungsdauer Grundstücksart
123
Ein- und
Zweifamilienhäuser
Wohnungs-
und Teileigentum
Mietwohngrundstück
≥ 60 Jahre 182321
40 bis 59 Jahre 212523
20 bis 39 Jahre 252927
< 20 Jahre 273129



Anlage 41 (zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren



Rest-
nutzungs-
dauer
(Jahre)
Zinssatz
1,5 % 1,6 % 1,7 % 1,8 % 1,9 % 2,0 % 2,1 % 2,2 % 2,3 % 2,4 % 2,5 %
10,98520,98430,98330,98230,98140,98040,97940,97850,97750,97660,9756
20,97070,96880,96680,96490,96310,96120,95930,95740,95550,95370,9518
30,95630,95350,95070,94790,94510,94230,93960,93680,93410,93130,9286
40,94220,93850,93480,93110,92750,92380,92020,91660,91310,90950,9060
50,92830,92370,91920,91470,91020,90570,90130,89690,89250,88820,8839
60,91450,90920,90380,89850,89320,88800,88280,87760,87250,86740,8623
70,90100,89480,88870,88260,87660,87060,86460,85870,85280,84700,8413
80,88770,88070,87380,86700,86020,85350,84680,84020,83370,82720,8207
90,87460,86690,85920,85170,84420,83680,82940,82210,81490,80780,8007
100,86170,85320,84490,83660,82840,82030,81230,80440,79660,78890,7812
110,84890,83980,83070,82180,81300,80430,79560,78710,77870,77040,7621
120,83640,82660,81690,80730,79780,78850,77930,77020,76120,75230,7436
130,82400,81350,80320,79300,78300,77300,76320,75360,74410,73470,7254
140,81180,80070,78980,77900,76840,75790,74750,73740,72730,71750,7077
150,79990,78810,77660,76520,75400,74300,73220,72150,71100,70060,6905
160,78800,77570,76360,75170,74000,72840,71710,70600,69500,68420,6736
170,77640,76350,75080,73840,72620,71420,70240,69080,67940,66820,6572
180,76490,75150,73830,72530,71260,70020,68790,67590,66410,65250,6412
190,75360,73960,72590,71250,69930,68640,67380,66140,64920,63720,6255
200,74250,72800,71380,69990,68630,67300,65990,64710,63460,62230,6103
210,73150,71650,70190,68750,67350,65980,64630,63320,62030,60770,5954
220,72070,70520,69010,67540,66090,64680,63300,61960,60640,59350,5809
230,71000,69410,67860,66340,64860,63420,62000,60620,59270,57960,5667
240,69950,68320,66730,65170,63650,62170,60730,59320,57940,56600,5529
250,68920,67240,65610,64020,62470,60950,59480,58040,56640,55270,5394
260,67900,66190,64510,62890,61300,59760,58250,56790,55360,53980,5262
270,66900,65140,63440,61770,60160,58590,57060,55570,54120,52710,5134
280,65910,64120,62380,60680,59040,57440,55880,54370,52900,51480,5009
290,64940,63110,61330,59610,57940,56310,54730,53200,51710,50270,4887
300,63980,62110,60310,58560,56860,55210,53610,52060,50550,49090,4767
310,63030,61140,59300,57520,55800,54120,52510,50940,49410,47940,4651
320,62100,60170,58310,56500,54760,53060,51430,49840,48300,46820,4538
330,61180,59230,57330,55500,53730,52020,50370,48770,47220,45720,4427
340,60280,58290,56380,54520,52730,51000,49330,47720,46160,44650,4319
350,59390,57370,55430,53560,51750,50000,48320,46690,45120,43600,4214
360,58510,56470,54510,52610,50780,49020,47320,45680,44100,42580,4111
370,57640,55580,53600,51680,49840,48060,46350,44700,43110,41580,4011
380,56790,54710,52700,50770,48910,47120,45400,43740,42140,40610,3913
390,55950,53850,51820,49870,48000,46190,44460,42800,41200,39660,3817
400,55130,53000,50950,48990,47100,45290,43550,41880,40270,38730,3724
410,54310,52160,50100,48120,46220,44400,42650,40970,39360,37820,3633
420,53510,51340,49260,47270,45360,43530,41780,40090,38480,36930,3545
430,52720,50530,48440,46440,44520,42680,40920,39230,37610,36070,3458
440,51940,49740,47630,45610,43690,41840,40070,38380,36770,35220,3374
450,51170,48950,46830,44810,42870,41020,39250,37560,35940,34400,3292
460,50420,48180,46050,44020,42070,40220,38440,36750,35130,33590,3211
470,49670,47420,45280,43240,41290,39430,37650,35960,34340,32800,3133
480,48940,46680,44520,42470,40520,38650,36880,35180,33570,32030,3057
490,48210,45940,43780,41720,39760,37900,36120,34430,32820,31280,2982
500,47500,45220,43050,40980,39020,37150,35380,33690,32080,30550,2909
510,46800,44510,42330,40260,38290,36420,34650,32960,31360,29830,2838
520,46110,43810,41620,39550,37580,35710,33940,32250,30650,29130,2769
530,45430,43120,40930,38850,36880,35010,33240,31560,29960,28450,2702
540,44750,42440,40240,38160,36190,34320,32550,30880,29290,27780,2636
550,44090,41770,39570,37490,35520,33650,31880,30210,28630,27130,2572
560,43440,41110,38910,36820,34850,32990,31230,29560,27990,26500,2509
570,42800,40460,38260,36170,34200,32340,30590,28930,27360,25880,2448
580,42170,39830,37620,35530,33570,31710,29960,28300,26740,25270,2388
590,41540,39200,36990,34900,32940,31090,29340,27690,26140,24680,2330
600,40930,38580,36370,34290,32330,30480,28740,27100,25550,24100,2273
610,40320,37970,35760,33680,31720,29880,28150,26520,24980,23530,2217
620,39730,37380,35160,33090,31130,29290,27570,25940,24420,22980,2163
630,39140,36790,34580,32500,30550,28720,27000,25390,23870,22440,2111
640,38560,36210,34000,31930,29980,28160,26450,24840,23330,21920,2059
650,37990,35640,33430,31360,29420,27610,25900,24300,22810,21400,2009
660,37430,35080,32870,30810,28870,27060,25370,23780,22300,20900,1960
670,36880,34520,32320,30260,28340,26530,24850,23270,21790,20410,1912
680,36330,33980,31780,29730,27810,26010,24340,22770,21300,19930,1865
690,35800,33450,31250,29200,27290,25500,23840,22280,20820,19470,1820
700,35270,32920,30730,28690,26780,25000,23350,21800,20360,19010,1776
710,34750,32400,30210,28180,26280,24510,22870,21330,19900,18570,1732
720,34230,31890,29710,27680,25790,24030,22390,20870,19450,18130,1690
730,33730,31390,29210,27190,25310,23560,21930,20420,19010,17710,1649
740,33230,30890,28720,26710,24840,23100,21480,19980,18590,17290,1609
750,32740,30410,28240,26240,24370,22650,21040,19550,18170,16890,1569
760,32250,29930,27770,25770,23920,22200,20610,19130,17760,16490,1531
770,31780,29460,27310,25320,23470,21770,20180,18720,17360,16100,1494
780,31310,28990,26850,24870,23040,21340,19770,18320,16970,15730,1457
790,30840,28540,26400,24430,22610,20920,19360,17920,16590,15360,1422
800,30390,28090,25960,24000,22190,20510,18960,17540,16220,15000,1387
810,29940,27640,25530,23570,21770,20110,18570,17160,15850,14650,1353
820,29500,27210,25100,23160,21370,19710,18190,16790,15500,14300,1320
830,29060,26780,24680,22750,20970,19330,17820,16430,15150,13970,1288
840,28630,26360,24270,22350,20580,18950,17450,16070,14810,13640,1257
850,28210,25940,23860,21950,20190,18580,17090,15730,14470,13320,1226
860,27790,25540,23460,21560,19820,18210,16740,15390,14150,13010,1196
870,27380,25130,23070,21180,19450,17860,16400,15060,13830,12700,1167
880,26980,24740,22690,20810,19080,17510,16060,14730,13520,12410,1138
890,26580,24350,22310,20440,18730,17160,15730,14420,13220,12110,1111
900,26190,23960,21930,20080,18380,16830,15410,14110,12920,11830,1084
910,25800,23590,21570,19720,18040,16500,15090,13800,12630,11550,1057
920,25420,23220,21210,19370,17700,16170,14780,13510,12340,11280,1031
930,25040,22850,20850,19030,17370,15860,14470,13210,12070,11020,1006
940,24670,22490,20500,18690,17050,15540,14180,12930,11790,10760,0982
950,24310,22140,20160,18360,16730,15240,13890,12650,11530,10510,0958
960,23950,21790,19820,18040,16420,14940,13600,12380,11270,10260,0934
970,23590,21440,19490,17720,16110,14650,13320,12110,11020,10020,0912
980,23240,21110,19170,17410,15810,14360,13050,11850,10770,09790,0889
990,22900,20770,18850,17100,15520,14080,12780,11600,10530,09560,0868
1000,22560,20450,18530,16800,15230,13800,12510,11350,10290,09330,0846


Rest-
nutzungs-
dauer
(Jahre)
Zinssatz
2,6 % 2,7 % 2,8 % 2,9 % 3,0 % 3,5 % 4 % 4,5 %
10,97470,97370,97280,97180,97090,96620,96150,9569
20,95000,94810,94630,94440,94260,93350,92460,9157
30,92590,92320,92050,91780,91510,90190,88900,8763
40,90240,89890,89540,89190,88850,87140,85480,8386
50,87960,87530,87100,86680,86260,84200,82190,8025
60,85730,85230,84730,84240,83750,81350,79030,7679
70,83550,82990,82420,81860,81310,78600,75990,7348
80,81440,80800,80180,79560,78940,75940,73070,7032
90,79370,78680,77990,77310,76640,73370,70260,6729
100,77360,76610,75870,75140,74410,70890,67560,6439
110,75400,74600,73800,73020,72240,68490,64960,6162
120,73490,72640,71790,70960,70140,66180,62460,5897
130,71630,70730,69840,68960,68100,63940,60060,5643
140,69810,68870,67940,67020,66110,61780,57750,5400
150,68040,67060,66090,65130,64190,59690,55530,5167
160,66320,65290,64290,63290,62320,57670,53390,4945
170,64640,63580,62530,61510,60500,55720,51340,4732
180,63000,61910,60830,59780,58740,53840,49360,4528
190,61400,60280,59170,58090,57030,52020,47460,4333
200,59850,58690,57560,56450,55370,50260,45640,4146
210,58330,57150,55990,54860,53750,48560,43880,3968
220,56850,55650,54470,53320,52190,46920,42200,3797
230,55410,54190,52990,51810,50670,45330,40570,3634
240,54010,52760,51540,50350,49190,43800,39010,3477
250,52640,51370,50140,48930,47760,42310,37510,3327
260,51310,50020,48770,47560,46370,40880,36070,3184
270,50010,48710,47440,46220,45020,39500,34680,3047
280,48740,47430,46150,44910,43710,38170,33350,2916
290,47500,46180,44900,43650,42430,36870,32070,2790
300,46300,44970,43670,42420,41200,35630,30830,2670
310,45130,43780,42480,41220,40000,34420,29650,2555
320,43980,42630,41330,40060,38830,33260,28510,2445
330,42870,41510,40200,38930,37700,32130,27410,2340
340,41780,40420,39110,37830,36600,31050,26360,2239
350,40720,39360,38040,36770,35540,30000,25340,2143
360,39690,38320,37000,35730,34500,28980,24370,2050
370,38690,37320,36000,34720,33500,28000,23430,1962
380,37710,36330,35020,33750,32520,27060,22530,1878
390,36750,35380,34060,32790,31580,26140,21660,1797
400,35820,34450,33130,31870,30660,25260,20830,1719
410,34910,33540,32230,30970,29760,24400,20030,1645
420,34030,32660,31350,30100,28900,23580,19260,1574
430,33160,31800,30500,29250,28050,22780,18520,1507
440,32320,30970,29670,28430,27240,22010,17800,1442
450,31500,30150,28860,27630,26440,21270,17120,1380
460,30710,29360,28070,26850,25670,20550,16460,1320
470,29930,28590,27310,26090,24930,19850,15830,1263
480,29170,27840,26570,25350,24200,19180,15220,1209
490,28430,27100,25840,24640,23500,18530,14630,1157
500,27710,26390,25140,23950,22810,17910,14070,1107
510,27010,25700,24450,23270,22150,17300,13530,1059
520,26320,25020,23790,22620,21500,16710,13010,1014
530,25660,24370,23140,21980,20880,16150,12510,0970
540,25010,23720,22510,21360,20270,15600,12030,0928
550,24370,23100,21900,20760,19680,15080,11570,0888
560,23750,22490,21300,20170,19100,14570,11120,0850
570,23150,21900,20720,19600,18550,14070,10690,0814
580,22570,21330,20160,19050,18010,13600,10280,0778
590,21990,20770,19610,18510,17480,13140,09890,0745
600,21440,20220,19070,17990,16970,12690,09510,0713
610,20890,19690,18550,17480,16480,12260,09140,0682
620,20360,19170,18050,16990,16000,11850,08790,0653
630,19850,18670,17560,16510,15530,11450,08450,0625
640,19350,18180,17080,16050,15080,11060,08130,0598
650,18850,17700,16610,15600,14640,10690,07810,0572
660,18380,17230,16160,15160,14210,10330,07510,0547
670,17910,16780,15720,14730,13800,09980,07220,0524
680,17460,16340,15290,14310,13400,09640,06950,0501
690,17020,15910,14880,13910,13010,09310,06680,0480
700,16580,15490,14470,13520,12630,09000,06420,0459
710,16160,15080,14080,13140,12260,08690,06170,0439
720,15750,14690,13690,12770,11900,08400,05940,0420
730,15350,14300,13320,12410,11560,08120,05710,0402
740,14970,13920,12960,12060,11220,07840,05490,0385
750,14590,13560,12600,11720,10890,07580,05280,0368
760,14220,13200,12260,11390,10580,07320,05080,0353
770,13860,12860,11930,11070,10270,07070,04880,0337
780,13510,12520,11600,10750,09970,06830,04690,0323
790,13160,12190,11290,10450,09680,06600,04510,0309
800,12830,11870,10980,10160,09400,06380,04340,0296
810,12500,11560,10680,09870,09120,06160,04170,0283
820,12190,11250,10390,09590,08860,05960,04010,0271
830,11880,10960,10110,09320,08600,05750,03860,0259
840,11580,10670,09830,09060,08350,05560,03710,0248
850,11280,10390,09560,08800,08110,05370,03570,0237
860,11000,10110,09300,08560,07870,05190,03430,0227
870,10720,09850,09050,08320,07640,05010,03300,0217
880,10450,09590,08800,08080,07420,04840,03170,0208
890,10180,09340,08560,07850,07200,04680,03050,0199
900,09930,09090,08330,07630,06990,04520,02930,0190
910,09670,08850,08100,07420,06790,04370,02820,0182
920,09430,08620,07880,07210,06590,04220,02710,0174
930,09190,08390,07670,07000,06400,04080,02610,0167
940,08960,08170,07460,06810,06210,03940,02510,0160
950,08730,07960,07260,06620,06030,03810,02410,0153
960,08510,07750,07060,06430,05860,03680,02320,0146
970,08290,07550,06870,06250,05690,03550,02230,0140
980,08080,07350,06680,06070,05520,03430,02140,0134
990,07880,07150,06500,05900,05360,03320,02060,0128
1000,07680,06970,06320,05730,05200,03210,01980,0123


Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):

Abzinsungsfaktor = 1 / qn

q = 1 + LZ wobei LZ = p / 100
LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n = Restnutzungsdauer
p = Zinsfuß



Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten



I.
Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

1.
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2.
Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II.
Normalherstellungskosten (NHK)

Normalherstellungskosten in Euro/m² BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)

Gebäudeart Baujahrgruppe
vor 1995 1995 - 2004 ab 2005
1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 6958861.118
2Banken und ähnliche Geschäftshäuser 7369371.494
3Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 8391.071 1.736
4Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 1.004 1.282 1.555
5Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 1.164 1.488 1.710
6Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime 8761.118 1.370
7Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 1.334 1.705 2.075
8Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 1.118 1.427 1.859
9.1Sporthallen1.133 1.447 1.777
9.2Tennishallen8141.040 1.226
9.3Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 1.978 2.524 3.075
10.1Verbrauchermärkte582742896
10.2Kauf- und Warenhäuser 1.066 1.360 1.633
10.3Autohäuser ohne Werkstatt 7579681.277
11.1Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 7629731.200
11.2Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 536680942
12.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 283361505
12.2Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung 443567711
12.3Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung 7169171.128
13Museen, Theater, Sakralbauten 1.514 1.875 2.395
14Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 263
15Stallbauten422
16Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen 623
17Einzelgaragen, Mehrfachgaragen 500
18Carports und Ähnliches 196
19Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20Auffangklausel
Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.



Anlage 43 (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8



Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m² bis 300 EUR/m² über 300 EUR/m²
bis 500.000 EUR 0,800,901,00
750.000 EUR 0,750,850,95
1.000.000 EUR 0,700,800,90
1.500.000 EUR 0,650,750,85
2.000.000 EUR 0,600,700,80
3.000.000 EUR 0,550,650,75
über3.000.000 EUR 0,500,600,70