§ 8 Zustellungen
(1)
1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf.
2Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird;
§ 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
3Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(2) 1An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3)
1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen.
2Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen.
3Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach
§ 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Frühere Fassungen von § 8 InsO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 21 InsO Anordnung vorläufiger Maßnahmen (vom 01.01.2021) ... kann insbesondere 1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; 1a. einen ...
§ 235 InsO Erörterungs- und Abstimmungstermin (vom 01.01.2021) ... 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz ...
§ 252 InsO Bekanntgabe der Entscheidung (vom 01.01.2021) ... 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des ...
§ 307 InsO Zustellung an die Gläubiger ... und erforderlichenfalls zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. (2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
V. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
§ 4 InsVV Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung (vom 01.01.2021) ... als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. (3) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung ... 27. Nach § 235 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „ § 8 Absatz 3 gilt entsprechend." 28. Nach § 238a wird folgender § 238b ... nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend." 33. In § 253 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den ...
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