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§ 8 - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt



(1) Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:

1.
die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs);

2.
die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;

3.
1die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. 2Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;

4.
die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 10 00 des Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen werden soll;

5.
andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.

(2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:

1.
die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen;

2.
die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

3.
die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

4.
andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.





 

Frühere Fassungen von § 8 UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 10 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 7 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 01.04.2024)
... hat; 2. die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ( § 8 ); 3. die folgenden sonstigen Leistungen: a) die ...
§ 4b UStG Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
... 1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände; 2. der in § 4 Nr. 4 ... 2. der in § 4 Nr. 4 bis 4b und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten ...
§ 5 UStG Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (vom 01.07.2022)
... die Einfuhr 1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände; 2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i ... Gegenstände; 2. der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen; ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
 
Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 18 UStDV Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
... Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ( § 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 10 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden;". 4. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 7 JStG 2007 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,". 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(aus ...