(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten".
(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:
- 1.
- Lagebezeichnungen,
- 2.
- Gebäuden und
- 3.
- Flurstücken.
(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum,
- 2.
- Anschrift, soweit verfügbar.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16a ZensVorbG 2022 Verordnungsermächtigung (vom 10.12.2020) ... mit Zustimmung des Bundesrates 1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 ... nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 ... nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen, 4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 ...
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 1 ZensVeG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 ... Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe ... mit Zustimmung des Bundesrates 1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 ... nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 ... nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen, 4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 ...