§ 8 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten".

(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:

1.
Lagebezeichnungen,

2.
Gebäuden und

3.
Flurstücken.

(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:

1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum,

2.
Anschrift, soweit verfügbar.

(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2675 m.W.v. 10. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 8 ZensVorbG 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 ZensVorbG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZensVorbG 2022 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
... Die nach den §§ 8 und 9 übermittelten Daten werden vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und bilden ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... vier Jahre nach dem Zensusstichtag gelöscht werden. (4) Die nach den §§ 8 , 9, 11, 12 und 13 übermittelten Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der ...
§ 16a ZensVorbG 2022 Verordnungsermächtigung (vom 10.12.2020)
... mit Zustimmung des Bundesrates 1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 ... nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 ... nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen, 4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 1 ZensVeG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe ... mit Zustimmung des Bundesrates 1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 ... nach § 8 Absatz 1 anzuordnen, 2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 ... nach § 8 Absatz 2 anzuordnen, 3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen, 4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 ...


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