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§ 7a - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung



1Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespeichert werden:

1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie

2.
Geburtsdatum.

2Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.