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Artikel 8m - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Artikel 8m Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8m wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Dezember 2023 SGB XI § 8

§ 8 Absatz 7 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8l dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Förderfähig sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern; dazu gehören, jeweils einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung, insbesondere der Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie der Begleitung bei der Umsetzung, insbesondere

1.
individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie weitere Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

2.
Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,

3.
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie weiteren betrieblichen Ausfallkonzepten,

4.
Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten,

5.
Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, Personalqualifizierung und Führung,

6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,

7.
Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur."

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Zitierungen von Artikel 8m PflStudStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8m PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStudStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8n PflStudStG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... § 8 Absatz 3b Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8m dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „2025" durch die Angabe ...