(1)
1Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in regelmäßigen Zeitabständen die nach
§ 34 Abs. 1 oder durch Rechtsverordnung auf Grund des
§ 34 Abs. 2 und 3 ganz oder für bestimmte Indikationsgebiete von der Versorgung nach
§ 31 ausgeschlossenen Arzneimittel in einer Übersicht zusammenstellen.
2Die Übersicht ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nach, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149