§ 9 Abfindungsbrennerei
(1)
1Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von §
4 ohne Verschlüsse ausschließlich aus Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen Rückständen davon gewonnen und gereinigt werden darf.
2Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
3Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden.
(2)
1Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol.
2Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§
11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt.
(3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere
- 1.
- zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei gehören und welche baulichen Voraussetzungen zu erfüllen sind,
- 2.
- die Bauart, die Größe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brenngeräte vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden dürfen,
- 3.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken,
- 4.
- die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen),
- 5.
- die Fälle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und
- 6.
- das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der amtlichen Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.
Frühere Fassungen von § 9 AlkStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 2 AlkStG Steuertarif (vom 29.10.2022) ... Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der 1. in einer Abfindungsbrennerei ( § 9 ) oder von einem Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen ...
§ 4 AlkStG Steuerlager ... des Alkoholgehalts auf Trinkstärke. (2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in einer ...
§ 10 AlkStG Abfindungsbrenner (vom 08.09.2015) ... 1. nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden, 2. die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird, 3. in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol ...
§ 12 AlkStG Abschnittsbrennen ... insgesamt 1,5 hl A gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung ...
§ 36 AlkStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023) ... Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfindungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher RegelungenV. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Zitat in folgenden NormenAbwasserverordnung (AbwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 24 AlkStV Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe (vom 21.08.2021) ... Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die 1. bei ... Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen ...
§ 26 AlkStV Vereinfachtes Lohnbrennen (vom 01.07.2021) ... reinen Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt. (3) ...
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten ... 4 Absatz 3, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBranntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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