(1)
1Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen nach §
24 Abs. 1a Nr. 4 des
Kreditwesengesetzes ist jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen.
2Der Aufsichtsbehörde ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen.
(2) 1Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen sind auch Zweigstellen zu berücksichtigen, die nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten geschlossen waren oder sind. 2Nicht zu berücksichtigen sind Zweigstellen, die
- 1.
- nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten errichtet wurden,
- 2.
- nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen oder
- 3.
- ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dienen, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793