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§ 9a - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)



(1) 1Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 01.00", „R 02.00", „R 03.00", „R 05.00", „R 09.00", „R 10.00", „R 11.00", „R 12.00.a" und „R 12.00.b" nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. 2Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. 3Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.

(2) 1Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 04.00.a", „R 04.00.b", „R 04.00.c" nach den Anlagen 22 bis 24 einzureichen. 2CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, haben die Anzeige nicht einzureichen. 3Satz 1 gilt für Institutsgruppen nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. 4Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 3 entsprechend. 5Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. 6Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. 7Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.

(3) 1Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügen, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zweijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular „R 07.00" nach der Anlage 25 einzureichen. 2Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene.

(4) 1Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen „R 06.00.a" und „R 06.00.b" nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. 2In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. 3In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. 5Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter.

(5) 1Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. 3Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. 4Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. 5Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. 6Die Angaben nach Absatz 4 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist; dabei sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. 7Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.





 

Frühere Fassungen von § 9a AnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 18 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 29.11.2022Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
aktuellvor 29.11.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
Anhang 4. AnzVÄndV
... 13 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV ) R 01.00 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern  ... Anlage 14 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV ) R 02.00 Information über die Vergütung der Risikoträger  ... Anlage 15 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV ) R 03.00 Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr ... Anlage 16 (zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV ) VAM 1 Vergütung ab 1 Million Euro [image:2022/2022I2080.gif|Tabelle ... Anlage 17 (zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV ) VAMFEHL Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro  ... Euro Anlage 18 (zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV ) R 04.00 Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 18 KrZwMGEG Änderung der Anzeigenverordnung
... 6" ein Komma und die Wörter „Absatz 1c und 1d" eingefügt. 2. § 9a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 4. AnzVÄndV
... führen oder dazu führen könnten." 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des ...