§ 9 - Automobilkaufleuteausbildungsverordnung (AutoKflAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-109 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse statt.

(2) Im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen zu organisieren,

2.
die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werkstattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzuführen und

3.
den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von Waren zu kontrollieren und zu erfassen.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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