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§ 9 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

§ 9 Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung



(1) 1Bei Änderungen der den Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. 2Der alte Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

(2) 1Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen:

1.
bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine schriftliche Erklärung über den Verlust,

2.
bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises der Nachweis einer Anzeige,

3.
bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnachweises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungsnachweis.

2Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten. 4Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. 5Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8 Absatz 1. 6Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.

(3) Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgegeben werden kann.

(4) 1Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungsnachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungsnachweis seine Gültigkeit. 2Ein wiederaufgefundener Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

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Zitierungen von § 9 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... an Eides statt durch Nieder- schrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG, § 9 Absatz 3 BKrFQV ) 30,70 257 Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und ... oder Beschädigung sowie Entschei- dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV ) 15,80 343.2 Prüfung eines Antrags auf Ausstellung ... bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent- scheidung über den Antrag ( § 9 Absatz 2 BKrFQV ) 20,20 343.3 Ausstellung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 4 BKrFQVEV 2020 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... „Gegenstand" nach der Angabe „§ 5 StVG" ein Komma und die Angabe „ § 9 Absatz 3 BKrFQV " eingefügt. c) Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt ... oder Beschädigung sowie Entschei- dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV ) 15,80 343.2 Prüfung eines Antrags auf Ausstellung ... bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent- scheidung über den Antrag ( § 9 Absatz 2 BKrFQV ) 20,20 343.3 Ausstellung eines ...