(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung" und „Abfallverwertung und -beseitigung" erbracht.
(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Artikel 1 4. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung (1) Wegen ... 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „ § 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das ... nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten." 2. Der bisherige § 9 wird § 10. 3. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In Teil 1 ... Folgender Anhang 8 wird angefügt: „Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung Teil ...