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§ 10 - BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 15.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 148
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 10 Sektor Siedlungsabfallentsorgung
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung" und „Abfallverwertung und -beseitigung" erbracht.
(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung G. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 m.W.v. 6. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 10 BSI-KritisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.12.2025 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BSI-KritisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BSI-KritisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-KritisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 8 NIS2-RLUG Änderung der BSI-Kritisverordnung
... die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt. 11. Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 ... durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt. 12. Der bisherige § 10 wird zu § 11 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Artikel 1 4. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung (1) Wegen ... 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: „ § 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das ... nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten." 2. Der bisherige § 9 wird § 10. 3. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In Teil 1 ... Folgender Anhang 8 wird angefügt: „Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung Teil ...
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