Artikel 9 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB12§90Abs2DV § 1

In § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2017 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird die Angabe „5.000" durch die Angabe „10.000" ersetzt.



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