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Artikel 9 - Cannabisgesetz (CanG)
Artikel 9 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder
- 6.
- wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal".
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