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Artikel 8 - Cannabisgesetz (CanG)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109; Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 8 Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 1. April 2024 BNichtrSchG § 1, § 2

Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen" die Wörter „von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten" eingefügt.

2.
In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.