(1) Das erstmalige Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen.
(2) 1Die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung. 2Satz 1 gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.
(3) Das Inverkehrbringen eines aufgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in
Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.
(4) 1Einer Inbetriebnahmegenehmigung bedarf die Inbetriebnahme
- 1.
- eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie
- 2.
- einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur,
wenn eine in
Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll.
2Die in
Anlage 5 genannten Maßnahmen gelten als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, für die es keiner Inbetriebnahmegenehmigung bedarf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 41 EIGV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.06.2020) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt, 2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder ... 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt, 2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 23 ...
Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung ... der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Ingenieurbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs ... der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Oberbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs ... der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen- bahnsystems im Hochbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs ... im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Zeitaufwand ... eines strukturellen Teilsys- tems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV nach Zeitaufwand ...
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung ... und Inbetriebnahmegenehmigung Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung ... und Inbetriebnahmegenehmigung Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung ... nach Absatz 1." 13. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3" ... Absatz 2" ersetzt. 19. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 1 , § 10, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt, 2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 ... 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt, 2. ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt, 3. entgegen § ... § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und § 30)" durch die Wörter „(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)" ersetzt. b) In der Überschrift, in Nummer 2 im ... werden die Wörter „(zu § 14 Absatz 1)" durch die Wörter „(zu § 9 Absatz 4 )" ersetzt. 33. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In dem ...