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Anlage 4 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind



1.
Allgemeines

Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die

1.1
jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung näher bezeichnet sind,

1.2
in den Umsetzungsplänen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität vorgeschrieben sind oder

1.3
eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.

2.
Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten:

2.1
Bauliche Änderungen, die die Anforderungen für einen anderen Verkehrscode gemäß Anlage E der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 erfüllen,

2.1.1
die Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 20 Kilometer pro Stunde nach dem Verzeichnis der zugelassenen Geschwindigkeit,

2.1.2
die Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus über 225 kN (22,5 t) je Achse,

2.1.3
die Änderung des Lichtraumprofils,

2.2
die entweder einzeln oder gemeinsam geplante Änderung von mehr als 2.000 m Streckengleis, 500 m Bahnhofsgleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform,

2.3
Aufrüstungen oder Erneuerungen an Zugbildungsanlagen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- oder Abstellanlagen oder zu Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs, wenn mehr als 500 m Gleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform geändert werden,

2.4
die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken mit einer Überbaulänge von mindestens 15 m oder soweit die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken die bezüglich des Schwierigkeitsgrades der Honorarzone 4 oder 5 gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung zugeordnet sind,

2.5
die Änderung eines Eckwertes nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 oder die Erstellung oder Erneuerung von Innenschalen von Eisenbahntunneln oder deren Notausgängen einschließlich Querschläge,

2.6
die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen zur Stützung des Unterbaus von Gleisen, deren Höhe im Druckbereich mindestens 5 m beträgt,

2.7
die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen mit Verankerung zur Stützung des Unterbaus von Gleisen,

2.8
die Erstellung oder die Erneuerung von Erdkörpern

2.8.1
unterhalb von Gleisen mit einer Höhe von mindestens 5 m oder

2.8.2
bei Strecken mit einer Streckengeschwindigkeit über 200 Kilometer pro Stunde oder

2.8.3
wenn die geotechnische Untersuchung dieses Erdkörpers der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist,

2.9
die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen in der Regel anstelle von bisher nicht technisch gesicherten Bahnübergängen,*

2.10
die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen, welche über den reinen „1:1-Austausch" hinausgehen,*

2.11
wesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen mit Auswirkungen auf das Brandschutzkonzept (Auswirkung auf beispielsweise Rettungswege, Feuerwiderstandsdauer, Gebäudeklasse) oder die Standsicherheit des Gesamtgebäudes, der nachfolgend genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie deren Errichtung:

2.11.1
Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m,*

2.11.2
Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung,*

2.11.3
Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung von mehr als 100 Personen bestimmt sind,*

2.11.4
Bahnsteige mit Nutzerzahlen von über 1.000 Personen pro Stunde, wenn der Rettungsweg durch ein Gebäude führt,

2.11.5
unterirdische Personenverkehrsanlagen und Personenverkehrsanlagen mit Bahnsteighallen,*

2.11.6 Industriebauten nach Muster der Industriebaurichtlinien,*

2.12
die Errichtung eines neuen oberirdischen oder unterirdischen Personenbahnhofes oder einer Personenverkehrsanlage,

2.13
der Neubau eines Bahnhofsgebäudes.

3.
Teilsystem Energie und die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten:

3.1
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Umrichterwerken (15 kV), Unterwerken oder Schaltposten,

3.2
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungsanlagen einschließlich Rückstromführung und Bahnerdung, die sich je Gleis über mehr als eine Nachspannlänge und mehr als 1.500 m Kettenwerk erstrecken, wobei Weichenverbindungen bei der Mengenermittlung unberücksichtigt bleiben; kommen dabei Oberleitungsbauarten zur Anwendung, die nach den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zertifiziert sind, und entspricht die Planung und Ausführung der für die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität relevanten Anteile vollständig Zeichnungswerken, Richtlinien und Normen, die den Zertifikaten zugrunde liegen, so erhöht sich das Kriterium auf mehr als vier Nachspannlängen und mehr als 5.000 m Kettenwerk je Gleis,

3.3
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Oberleitungs-Spannungsprüfautomatik für Fahrleitungen in einem Eisenbahntunnel,

3.4
die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Energieanlagen (50 Hertz) für Rettungszwecke in einem Eisenbahntunnel,

3.5
die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Tunnelsicherheitsbeleuchtungsanlagen in einem Eisenbahntunnel,

3.6
die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen auf einem oder mehreren Bahnsteigen in einem Bahnhof mit mehr als 5.000 Reisenden pro Stunde,

3.7
die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte aller elektrischen Anlagen in einem Bahnhof mit mehr als 1.000 Reisenden pro Stunde,**

3.8
die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Allgemeinbeleuchtungen in einer unterirdischen Personenverkehrsanlage,

3.9
die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Sicherheitsbeleuchtungen oder Sicherheitsstromversorgungen in einem Bahnhof,

3.10
die Erstellung oder die Erneuerung von mehr als der Hälfte der Ersatzbeleuchtungen oder Ersatzstromversorgungen in einem Bahnhof.

4.
Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur

4.1
Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung des Teilsystems streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur gelten:

4.1.1
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Sicherungsanlage für das European Train Control System (ETCS),

4.1.2
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der gesamten Stellwerksanlage oder Bahnübergangssicherungsanlage, welche über den „1:1-Austausch" hinausgeht,*

4.1.3
die Erweiterung einer Stellwerksanlage durch zusätzliche abgesetzte elektronische Stellwerke,*

4.1.4
Umbaumaßnahmen mit dauerhafter Erweiterung oder Reduzierung der Streckenkapazität um mindestens 10 % durch beispielsweise zusätzliche oder entfallende Weichenverbindungen oder zusätzliche oder entfallende Signale,*

4.1.5
Migration eines gesamten sicherungstechnischen Teilsystems oder einer Komponente

4.1.5.1
der Zugsicherung: punktförmige Zugbeeinflussung oder Linienzugbeeinflussung auf die Zugbeeinflussung ETCS oder *Fahrsperre auf Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin, *Linienzugbeeinflussung nach Linienzugbeeinflussung CIR-ELKE, die mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit im Kernnetz verbunden ist, höherer ETCS-Level,

4.1.5.2
der Signalisierung: von Lichthaupt- und Lichtvorsignal oder Hauptsignal und Vorsignal auf Kombinationssignale,*

4.1.5.3
in Bezug auf die Hochrüstung einer Stellwerksinnenanlage oder eines Bedienplatzes, wie der Erneuerung der Hardware,*

4.1.6
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung der Mobilfunkvermittlungsstelle, der Railvermittlungsstelle oder des Basisstationscontrollers,

4.1.7
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung aller Basisstationen einer gesamten GSM-R-Kette oder eines gesamten GSM-R-Loops oder eines Rangierfunkpolygons GSM-R,

4.1.8
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Anlagen im Zuge der Neuerrichtung eines Eisenbahntunnels in Bezug auf

4.1.8.1
den Schutz vor unbefugten Zutritt zu Notausgängen und Technikräumen sowie in Bezug auf die Branddetektion,

4.1.8.2
die Notfallkommunikation,

4.1.8.3
die Heißläuferortung,

4.1.8.4
die Luftströmungsmeldeanlagen,

4.1.8.5
die Tunnelnotrufsysteme,

4.1.8.6
die Ortsbatterie-Steckdosenanlagen,

4.1.9
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung von Zentralsystemen zur Gefahrenmeldung, wie dem Meldeanlagesystem 90,*

4.1.10
die Erstellung oder die vollständige Erneuerung des elektroakustischen Anlagen-Ausstattungsniveaus 1 oder der elektroakustischen Anlagen-Evakuierung.*

Von Nummer 4.1 ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund von Bauteiltausch oder Softwareanpassungen ohne Auswirkung auf bestehende Funktions- und Sicherheitsanforderungen des Bestandteils des Eisenbahnsystems.

4.2
Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung am Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung der Klasse B und des Zugbeeinflussungssystems ZBS (Berliner S-Bahn) gelten:

4.2.1
der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung,

4.2.2
der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die Sprach- und Datenkommunikation,

4.2.3
die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems; Änderungen sind für ein davon betroffenes Fahrzeug nicht genehmigungspflichtig, wenn

4.2.3.1
die Änderungen vollständig innerhalb des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ausgeführt werden,

4.2.3.2
die Schnittstellen zum Fahrzeug gleich bleiben und davon nicht betroffen sind,

4.2.3.3
sich keine Auswirkungen auf das übrige Fahrzeug ergeben und

4.2.3.4
dies auf Grundlage einer (Zwischen-) Prüfbescheinigung einer bestimmten Stelle im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden für das geänderte Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung nach § 27 bestätigt wird;

4.2.4
Änderungen an den fahrzeugseitigen Einrichtungen oder deren Schnittstellen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung sowie Einrichtungen der Sprach- und Datenkommunikation mit Auswirkung auf die Sicherheitsarchitektur oder auf die Schutz- und Sicherheitsfunktionen des Teilsystems, insbesondere

4.2.4.1
der Zugriff auf das Bremssystem oder die Ausführung einer Zwangsbremsung oder einer Traktionsabschaltung,

4.2.4.2
Überwachungsfunktionen des Zugsicherungssystems,

4.2.4.3
die Anzeige von Führungsgrößen und sicherheitskritischen Systemzuständen,

4.2.4.4
sicherheitsrelevante Eingaben,

4.2.4.5
die Notruffunktion beim Zugfunk,

4.2.4.6
Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteuerung.

---

*
Diese Maßnahmen lösen keine EG-Prüfung aus. Empfangsgebäude und Hallen der Personenbahnhöfe fallen ab einer Nutzerzahl von 1.000 Personen pro Stunde unter die Genehmigungspflicht. Werden in diesen Gebäuden auch die zugehörigen Personenverkehrsanlagen erstellt oder vollständig erneuert oder umgerüstet, gelten für diese Verkehrsanlagen die Sätze 1 und 2 nicht.

**
Diese Maßnahmen lösen keine Genehmigungspflicht aus, soweit sie nur Räume in Bahnhofsgebäuden oder Personenverkehrsanlagen betreffen, die ausschließlich dem Einzelhandel oder dem Reisebedarf dienen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EIGV Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung (vom 24.06.2020)
... oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. (4) Einer ... aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten ...
§ 21 EIGV Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung (vom 24.06.2020)
... 1.1 der Anlage 6, 2. eine Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht, 3. die in Anlage 6 mit einem Sternchen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Zeitaufwand 7.13 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im ... zu dieser Anlage 7.14 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau ... zu dieser Anlage 7.15 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau ... zu dieser Anlage 7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich ... Zeitaufwand 7.17 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teil- systems, soweit nicht von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Zeitaufwand 7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau ... 2 des Anhangs 7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau ... 3 des Anhangs 7.9 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau ... 4 des Anhangs 7.10 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um- gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der ... Zeitaufwand 7.11 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Ver- sagung des ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... Anlage 2 Übrige Eisenbahninfrastruktur Anlage 3 (weggefallen) Anlage 4 Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige ... oder erneuerten Fahrzeugs bedarf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. (4) Einer ... aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn eine in Anlage 4 genannte Maßnahme durchgeführt werden soll. Die in Anlage 5 genannten Maßnahmen ... 1.1 der Anlage 6, 2. eine Einstufung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung einer in Anlage 4 genannten Maßnahme entspricht, 3. die in Anlage 6 mit einem Sternchen ... die Angabe „2.3.3" ersetzt. 30. Anlage 3 wird aufgehoben. 31. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Zeitaufwand 7.12 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im ... 2 des Anhangs 7.13 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Oberbau ... 3 des Anhangs 7.14 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Hochbau ... 4 des Anhangs 7.15 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Bereich der ... Zeitaufwand 7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Versagung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 7.12 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Ingenieurbau ... 2 des Anhangs 7.13 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Oberbau ... 3 des Anhangs 7.14 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Hochbau ... 4 des Anhangs 7.15 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Bereich der ... Zeitaufwand 7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV aufgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Versagung der ...