(1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach
§ 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen.
(2) 1Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. 2Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 200