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Artikel 9 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 9 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 GewStG § 8, § 9, § 10a, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;".

2.
In § 9 Nummer 5 Satz 7 werden die Wörter „Satz 12 Nummer 2" durch die Wörter „Satz 12 Buchstabe b" ersetzt.

3.
§ 10a Satz 10 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder

2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,

zuzurechnen ist. Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist. Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend."

4.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 7 Satz 7 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden."

b)
Dem Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

§ 9 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) § 10a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2020 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 9 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 28.03.2024)
... die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden. (5a) § 10a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2020 anzuwenden. (5b) § 19 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt ...