§ 9 - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8z5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 14.11.2020; FNA: 860-5-61 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 14. November 2020 PpUGV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1701) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. November 2020.



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