(1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach §
4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach §
53 des
Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach §
3 Absatz 2.
(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach §
9 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht nach §
3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach §
53 des
Asylgesetzes erheblich verzögern würde.
(3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach §
4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in §
4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach §
44 des
Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach §
53 des
Asylgesetzes zu dienen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722