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Artikel 9 - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 EEWärmeG § 9a (neu)

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen".

2.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

(1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach § 4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2.

(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht nach § 3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würde.

(3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen."



 

Zitierungen von Artikel 9 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AsylVfBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylVfBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 EnStatG Begriffsbestimmungen
... Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 4. des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 261 11. ZustAnpV Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau ...