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§ 9h - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 9h Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. 2Kann die Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn

1.
die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt und

2.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der Übermittlung verweigern würde, wenn sie Kenntnis von dieser hätte.

(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über Absatz 1 hinaus auch zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 9h BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9h BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9h BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9f BNDG Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen (vom 01.01.2024)
... darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln. (2) Personenbezogene Daten einer ...
§ 9g BNDG Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.01.2024)
... darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... an ausländische Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen § 9h Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person Unterabschnitt 2 ... darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln. (2) Personenbezogene Daten einer ... darf der Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle ... oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 9f entsprechend anzuwenden. § 9h Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person (1) Der Bundesnachrichtendienst ...