Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)
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- Anm. d. Red.:
In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:
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- durch Artikel 4 Nummer 36a G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):
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- b)
- Nach der Angabe „nach § 45" wird die Angabe „/§ 45a*" eingefügt.
- c)
- Nach dem Wort „Unterschrift" werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ... § 49e Erforderliche Unterlagen". f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst: „Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz ... f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)". g) Nach der Angabe zu Anlage 12 ... „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt. 36a. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „ Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)". b) Nach der Angabe „nach ...
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