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Artikel 4 - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 43a Erforderliche Unterlagen".

b)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 45a Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung".

c)
Der Angabe zu § 48 werden die Wörter „oder der Schweiz" angefügt.

d)
Der Angabe zu § 49 werden die Wörter „oder der Schweiz" angefügt.

e)
Nach der Angabe zu § 49 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes

§ 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

§ 49b Erforderliche Unterlagen

§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

§ 49d Erlaubnisurkunde

Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

§ 49e Erforderliche Unterlagen".

f)
Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)".

g)
Nach der Angabe zu Anlage 12 wird folgende Angabe eingefügt:

Anlage 12a Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung".

h)
Die Angabe zu Anlage 14 wird gestrichen.

1a.
In § 1 Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a0)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Stellt der Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt er in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule nicht gefährdet wird."

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Auszubildenden" die Wörter „schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Einsätze nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anrechnen. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 25 Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die weiteren Einsätze und Stunden zur freien Verteilung nach Anlage 7 Abschnitt VI Nummer 1 und 2. Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der Stunden der praktischen Ausbildung betragen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist unbeschadet der Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die Länder."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „in der Einrichtung tätig ist" durch die Wörter „in der Einrichtung tätig sein soll" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht."

6.
In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung."

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut werden die Wörter „dem arithmetischen Mittel" gestrichen und werden die Wörter „Noten der Aufsichtsarbeiten" durch das Wort „Prüfungsnote" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen."

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung."

c)
Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen."

9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung."

c)
Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen."

10.
In § 20 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „amtsärztlichen" durch das Wort „qualifizierten" ersetzt.

11.
§ 24 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Prüfung sind zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer vorzusehen, von denen es sich bei einer Person um eine ärztliche Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer gemäß Absatz 1 handelt."

12.
§ 30 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berücksichtigung des Selbststudiums ist bei der Konzeption der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang zulässig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nicht gefährdet wird."

13.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Hochschule schließt für die Durchführung der Praxiseinsätze einen schriftlichen Kooperationsvertrag mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin sicher, dass die im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleistende Praxisanleitung entsprechend den Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule durchgeführt wird."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sie regelt über den Kooperationsvertrag mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Durchführung der Praxisbegleitung in den Einrichtungen und die Zusammenarbeit mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Hochschule bei der Durchführung der Praxisbegleitung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 3 Absatz 6 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

14.
Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums erfolgen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Vorsitzenden sind jeweils berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht."

16.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für jede Aufsichtsarbeit bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen."

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind, ist dies abweichend von Absatz 6 im Hinblick auf die Bildung des arithmetischen Mittels bei der Ermittlung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen."

17.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in einem Modul erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Sofern mehrere Module für den mündlichen Teil der Prüfung festgelegt wurden, bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den einzelnen Noten der Module die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen."

18.
§ 37 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der praktischen Ausbildung den Vertiefungseinsatz nach § 6 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „der Praxiseinsätze den Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen."

18a.
In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

18b.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Satz 1" und werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 1 Satz 2" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

19.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die antragstellende Person über eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene abgeschlossene Ausbildung verfügt, kann die Behörde von Satz 2 Nummer 3 und 4 abweichen."

20.
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

§ 43a Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,

2.
einen Identitätsnachweis,

3.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

6.
sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

Für den Fall, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbene Berufsqualifikation der automatischen Anerkennung unterliegt, sind die in § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Nachweise und Bescheinigungen oder solche Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die in § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Voraussetzungen zu belegen.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 3.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere

1.
der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

2.
ein Geschäftskonzept oder

3.
der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen."

21.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Hierbei können insbesondere die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe berücksichtigt werden. Anpassungslehrgang und Abschlussgespräch können auch in modularisierter Form auf der Grundlage eines standardisierten Muster-Lehrplans durchgeführt werden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständige Behörde kann im Feststellungsbescheid hinsichtlich des zeitlichen Umfangs Rahmenvorgaben treffen. Der Anpassungslehrgang kann unter Berücksichtigung des im Feststellungsbescheid vorgegebenen Rahmens verkürzt oder verlängert werden. Das Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs darf durch die Verkürzung oder Verlängerung nicht gefährdet werden. Die Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung durch eine geeignete Person beizufügen. Geeignet sind insbesondere Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die den Teilnehmer oder die Teilnehmerin während des Anpassungslehrgangs betreut haben. Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung oder Verlängerung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten Antrages; eine Verkürzung oder Verlängerung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft."

c)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Wahl des konkreten Einsatzortes der praktischen Ausbildung ist entscheidend, dass dort Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Versorgungsbedarf versorgt werden."

22.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Länder können für mehrere zu prüfende Personen einheitliche Kenntnisprüfungen durchführen."

bb)
In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sein" die Wörter „; sie kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

cc)
Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten."

d)
In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten."

f)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungskommission" die Wörter „an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen" eingefügt.

23.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

§ 45a Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes als anwendungsorientierte Parcoursprüfung

(1) Die Kenntnisprüfung kann abweichend von § 45 als anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt werden. In der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderlich sind.

(2) Der Parcours der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung besteht aus fünf Stationen. Gegenstand der Stationen der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung sind:

1.
bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2,

2.
bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 3,

3.
bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes beantragen, die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 4.

Jede zu prüfende Person muss die Stationen des Parcours in der Abfolge durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß Absatz 7 festgelegt ist.

(3) Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:

1.
eine Beschreibung der Patientensituation,

2.
Angaben zu zugelassenen Hilfsmitteln,

3.
Instruktionen für die Fachprüferinnen oder die Fachprüfer,

4.
sofern Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt werden eine Rollenbeschreibung und

5.
ein strukturierter Bewertungsbogen.

Der strukturierte Bewertungsbogen enthält:

1.
eine Musterlösung mit gewichteten Leistungsmerkmalen und eine Checkliste für jedes Leistungsmerkmal mit aufgabenspezifischen Einzelkriterien,

2.
die für jedes Leistungsmerkmal höchstmögliche Punktzahl und

3.
die Bestehensgrenze, die in Prozent der insgesamt an der Station erreichbaren Punktzahl anzugeben ist.

(4) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung erfolgt als Simulationsprüfung. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer werden für die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierter Parcoursprüfung geschult. Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierter Parcoursprüfung benötigt werden. An allen Stationen können Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten entsprechend.

(5) An jedem Parcours sollen fünf zu prüfende Personen teilnehmen. An jeder Station wird eine zu prüfende Person von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 geprüft. Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen. An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.

(6) Die an jeder Station erbrachte Leistung wird von beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet. Jede Fachprüferin oder jeder Fachprüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen. Nach Abschluss der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung übergibt jede Fachprüferin oder jeder Fachprüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses errechnet die erreichte Punktzahl der zu prüfenden Person für die einzelnen Stationen. Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern vergebenen Punkten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand der für jede einzelne Station errechneten Punktzahl fest, ob die zu prüfende Person die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat. Die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person jede Station bestanden hat. Eine Station der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl, die die zu prüfende Person an dieser Station erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diese Station erforderlich ist. Die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung ist die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses organisiert die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung und legt für jede zu prüfende Person die Abfolge der Stationen fest. Sie oder er hat darauf zu achten, dass

1.
die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und

2.
an jeder Station der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung nur die für diese Station eingeteilte zu prüfende Person anwesend ist.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.

(8) Die zuständigen Stellen der Länder können sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.

(9) § 45 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend."

24.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a0)
In Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „sein" die Wörter „; sie kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten."

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungskommission" die Wörter „an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen" eingefügt.

25.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder der Schweiz" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt und wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.

26.
Der Überschrift des § 49 werden die Wörter „oder der Schweiz" angefügt.

27.
Nach § 49 werden die folgenden Abschnitte 2a und 2b eingefügt:

„Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes

§ 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

§ 49b Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2.
einen Identitätsnachweis,

3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, die im Bereich einer der Berufe nach dem Pflegeberufegesetz liegt, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

5.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

6.
einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 49c.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere

1.
der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,

2.
ein Geschäftskonzept oder

3.
der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

(7) § 48 gilt entsprechend.

§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

§ 49d Erlaubnisurkunde

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 15 zu verwenden.

Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

§ 49e Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 48b Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,

2.
einen Nachweis ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit,

3.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einem der Berufe nach dem Pflegeberufegesetz nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassen ist,

4.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,

5.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,

6.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und

7.
einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.

(2) Im Fall von § 48b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig ausgeübt worden ist.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.


28.
In § 60 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „übernimmt" das Wort „auch" eingefügt.

29.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung" die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1f eingefügt:

„(1a) Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(1b) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach den §§ 13 und 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeitet bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.

(1c) Im mündlichen Teil der Prüfung nach den §§ 14 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, die Prüfung zu jedem Themenbereich von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu jedem Themenbereich bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. Aus den einzelnen Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.

(1d) Der praktische Teil der Prüfung nach den §§ 15 und 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.

(1e) Für die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden" bewertet wird. Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten.

(1f) Für den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, der nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden" bewertet wird. Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten."

c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung" die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2a bis 2e" eingefügt.

d)
Die folgenden Absätze 2a bis 2e und 3 werden angefügt:

„(2a) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

(2b) Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, die jeweiligen Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit. Die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 1 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.

(2c) Der mündliche Teil der Prüfung nach § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer abzunehmen und zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen in der Prüfung erbrachten Leistungen zu § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung als das arithmetische Mittel. Die Note für den mündlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 3 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.

(2d) Der praktische Teil der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer abzunehmen und zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel. Die Note für den praktischen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel aus der Note für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung und den Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.

(2e) Beim praktischen Teil der Prüfung kann nach § 12 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter zur Abnahme der Prüfung, nicht jedoch zur Benotung, in beratender Funktion hinzugezogen werden, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird.

(3) Sofern die staatlichen Prüfungen der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 1 Abschnitt 2, Teil 2 und Teil 3 sowie der Eignungs- und Kenntnisprüfungen nach Teil 4 Abschnitt 2 auf Grundlage dieser Verordnung in der am 15. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurden, können sie auf dieser Grundlage abgeschlossen werden."

30.
Anlage 1 (zu § 7 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können."

bb)
In Nummer 2 Buchstabe g werden nach dem Wort „Medizin" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von genderspezifischen Aspekten" eingefügt.

cc)
In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technische" die Wörter „und digitale" eingefügt.

b)
In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

c)
In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Studien" die Wörter „sowie gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

31.
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können."

bb)
In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Altersstufen" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von genderspezifischen Aspekten" eingefügt.

cc)
In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technischer" jeweils die Wörter „und digitaler" eingefügt.

b)
In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

c)
In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Modellen" die Wörter „sowie gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

32.
Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können."

bb)
In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Fragestellungen" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von genderspezifischen Aspekten" eingefügt.

cc)
In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „technischer" jeweils die Wörter „und digitaler" eingefügt.

b)
In Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

c)
In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Modellen" die Wörter „sowie gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

33.
Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe f werden nach dem Wort „nutzen" die Wörter „analoge und digitale" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können."

bb)
In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort „Fragestellungen" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von genderspezifischen Aspekten" eingefügt.

cc)
In Nummer 5 Buchstabe c wird vor dem Wort „Bedürfnisse" das Wort „diversen" sowie werden nach dem Wort „kulturellen" die Wörter „und religiösen" eingefügt.

dd)
In Nummer 6 Buchstabe c werden nach dem Wort „tragen" die Wörter „durch die Integration technischer und digitaler Assistenzsysteme und" eingefügt.

b)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Situationen" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem Wort „Augenhöhe" die Wörter „und beteiligen sich an der Entwicklung und Umsetzung einrichtungsbezogener Konzepte zum Schutz vor Gewalt" eingefügt.

c)
In Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Anforderungen" ein Komma und das Wort „technologischer" eingefügt.

d)
Abschnitt V wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Erkenntnisse" die Wörter „sowie von gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „das eigene Lernen" die Wörter „und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien" eingefügt.

34.
Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Assessmentverfahren" die Wörter „unter Berücksichtigung auch von gendermedizinischen Erkenntnissen" eingefügt.

bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
verfügen über ein grundlegendes Verständnis im Umgang mit digitalen Technologien und Softwareanwendungen und für die Funktionsweise von Endgeräten, um pflegerelevante Hard- und Software, insbesondere digitale Pflegedokumentations- und -assistenzsysteme, bedienen zu können."

b)
In Abschnitt III Nummer 2 werden nach dem Wort „Wissens" die Wörter „sowie gendermedizinischer Erkenntnisse" eingefügt.

c)
In Abschnitt V Nummer 1 werden nach dem Wort „Forschungsergebnisse" die Wörter „einschließlich gendermedizinischer Erkenntnisse" eingefügt.

35.
Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt geändert:

a0)
Nach dem Wort „bestanden." wird folgender Satz eingefügt:

„Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt."

a)
Die Wörter „folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile)" werden durch die Wörter „folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile" ersetzt.

b)
Die Wörter „Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3" werden durch die Wörter „Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3" ersetzt.

c)
Nach dem Wort „Unterschrift" werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.

36.
In Anlage 9 werden nach dem Wort „Unterschrift(en)" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt.

36a.
Anlage 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)".

b)
Nach der Angabe „nach § 45" wird die Angabe „/§ 45a*" eingefügt.

c)
Nach dem Wort „Unterschrift" werden die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.

36b.
In Anlage 11 werden nach dem Wort „Unterschrift(en)" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur(en)" eingefügt.

37.
In den Anlagen 12 bis 14 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.

38.
Nach Anlage 12 wird folgende Anlage 12a eingefügt:

Anlage 12a (zu § 49d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 29)
".

39.
Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 PflStudStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStudStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4a PflStudStG Weitere Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zum 1. Januar 2025
... Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der ...
Artikel 9 PflStudStG Inkrafttreten
...  (2) Die Artikel 1, 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und c, Nummer 3 bis 13 und 15 bis 16, Artikel 4 Nummer 12 Buchstabe a und c, Nummer 13 Buchstabe a und b, Nummer 14 und 18 Buchstabe a und die Artikel 8a, 8b, 8k, 8q, 8t, 8o und 8u treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Anlage 8 PflAPrV (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *) (vom 16.12.2023)
... d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 4 Nummer 35 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): a0) Nach dem Wort „bestanden." wird folgender Satz eingefügt: ...
Anlage 9 PflAPrV (zu § 44 Absatz 3 Satz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 16.12.2023)
... d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 4 Nummer 36 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In Anlage 9 werden nach dem Wort „Unterschrift(en)" die Wörter ...
Anlage 10 PflAPrV (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) (vom 16.12.2023)
... d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 4 Nummer 36a G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): b) Nach der Angabe „nach § 45" wird die Angabe „/§ ...
Anlage 11 PflAPrV (zu § 46 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 16.12.2023)
... d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 4 Nummer 36b G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In Anlage 11 werden nach dem Wort „Unterschrift(en)" die Wörter ...
Anlage 12 PflAPrV (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung *) (vom 16.12.2023)
... d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 4 Nummer 37 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In den Anlagen 12 bis 14 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" ...
Anlage 13 PflAPrV (zu § 42 Satz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung *) (vom 16.12.2023)
... d. Red.: In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 4 Nummer 37 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 ): In den Anlagen 12 bis 14 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" ...