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Anlage 2 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)



a)
Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation

Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 3364)


Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 3365)


b)
Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation

Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 3365)


Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 3366)




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Frühere Fassungen von Anlage 2 GmbHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 GmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GmbHG Form des Gesellschaftsvertrags (vom 01.08.2023)
... kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten ... Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 20 DiRUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a) Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) ... kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle ... oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend." 3. Nach ... im Falle einer Präsenzbeurkundung zu streichen." 11. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) a) ... zu streichen." 11. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „ Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) a) Musterprotokoll für die Gründung einer ...