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Anlage - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz



Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:

Vorherrschende Umwandlungstechnologie Effizienzfaktor
Verbrennungsmotor1
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb 0,4


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