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Teil 6 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 6 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1.
die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,

2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,

3.
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder

4.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.


§ 47 Evaluierung und Bestandsschutz



(1) 1Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig. 2Sie legt der Bundesregierung erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 und dann jedes Jahr bis zum Ablauf des 31. Dezember einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. 3Die Evaluierung umfasst die Entwicklung des Hochlaufs der Wasserstofftechnologien, die Verfügbarkeit von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Deutschland und Europa sowie die Auswirkungen der Verordnung auf das Stromsystem, insbesondere die Netzentgelte, den Transportbedarf sowie die Systemsicherheit und -stabilität. 4Der Bericht soll Beiträge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) enthalten.

(2) Bei einer Weiterentwicklung der Verordnung wird die Bundesregierung angemessene Übergangsfristen sowie Bestandsschutz- und Ausnahmeregelungen vorsehen.


§ 48 Datenübermittlung



Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:

1.
folgende Bundesbehörden:

a)
das Bundesministerium der Finanzen,

b)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

c)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

d)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder

e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,

2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,

3.
Organe der Europäischen Union,

4.
anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder

5.
anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.


§ 49 Zuständigkeiten



(1) 1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt. 2Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen für Biokraftstoffe nach den §§ 12 und 13 bleibt davon unberührt.

(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über das Umweltbundesamt obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 2Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und, soweit fachlich geboten, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.


§ 50 Verfahren vor der zuständigen Behörde



1Die Amtssprache ist deutsch. 2Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. 3§ 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.


§ 51 Muster und Vordrucke



(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1.
für die Zertifikate nach § 26,

2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 39 und 40,

3.
für die Nachweise nach § 17 und

4.
für die Teilnachweise nach § 22.

(2) 1Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. 2Sie stellt diese Dokumente auf Anfrage auch den anerkannten Zertifizierungssystemen zur Verfügung.

(3) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. 2Sie kann für Nachweise und Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung der Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.


§ 52 Informationsaustausch



1Der Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Informationsaustausch nach Satz 1 auf die zuständige Behörde übertragen.


§ 53 Übergangsvorschrift



1Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. 2Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.


§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 54 ändert mWv. 20. April 2024 37. BImSchV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. April 2024.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke


Anlage (zu § 3 Absatz 6 Nummer 3) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz



Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:

Vorherrschende Umwandlungstechnologie Effizienzfaktor
Verbrennungsmotor1
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb 0,4