Anlage 4 - Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)

Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Tabelle 1 (BGBl. 2017 I S. 3957)


Tabelle 2 und Tabelle 3 (BGBl. 2017 I S. 3958)


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Zitierungen von Anlage 4 StoffBilV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 StoffBilV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoffBilV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StoffBilV Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
... den für den Betrieb zulässigen Bilanzwert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4 zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen ...
Anlage 3 StoffBilV (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor
...  2 Differenz im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in Kilogramm. 3 175 kg N je Hektar oder Wert aus Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 9.  ...


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